6186/J XXVII. GP

Eingelangt am 09.04.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Amtshaftungsklagen am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
 
in Sachen Schadenersatz für Behördenfehler in Ischgl

Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat am 23.09.2020 vier erste Musterprozesse gegen die Republik Österreich (Amtshaftungsklagen) wegen Schadenersatz infolge der Infizierung mit dem Corona Virus in Ischgl beim Landesgericht für Zivilrechts-sachen eingebracht. In der Folge wurden weitere 9 Klagen eingebracht und befinden sich rund 100 Klagen in der Vorbereitung zur Einbringung.

r vier Klagen wurden zunächst Ladungen zu folgenden Verhandlungsterminen zugestellt:

·         32 Cg 14/20v 09.04.2021, 10.00 12.00, LGZ Festsaal OGH

·         31 Cg 26/20a 12.04.2021, 10.00, Saal 12

·         31 Cg 25/20d 12.04.2021, 11.00, Saal 12

·         31 Cg 35/20z 12.04.2021, 11.30, Saal 12

Diese Tagsatzungen wurden mit der Begründung „Covid 19 Pandemie“ abberaumt, ohne neue Termine auszuschreiben.

Am Verfahrensbeginn zu den Amtshaftungsklagen gegen die Republik Österreich gab und gibt es ein großes Medieninteresse in- und insbesondere auch ausländischer Medien. Beim VSV waren für 09.04.2021 bereits über 20 Journalisten angemeldet.

Im Hinblick auf das parlamentarische Interpellationsrecht darf darauf hingewiesen werden, dass laut Teil 2. Punkt I. Zif. 4 der Anlage zu § 2 BMG 1986 idF BGBl. I 30/2021 Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, insbesondere Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der ordentlichen Gerichte, in die Zuständigkeit der BMJ fallen. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen in anderen anhängigen Gerichtsverfahren, die nichts mit Amtshaftungsklagen in Sachen Ischgl zu tun haben, bereits für April 2021 ausgeschriebene Verhandlungen auch mit der Begründung Covid-19 Pandemie“ abberaumt?

a.    Wenn ja, wie viele Verfahren genannt in Punkt 1 wurden mit der Begründung Covid-19 Pandemie“ abberaumt?

2.    Wurden auch bei anderen Gerichten erster Instanz in Wien, NÖ und dem Burgenland mit der Begründung Covid-19 Pandemie“ abberaumt?

a.    Wenn ja, wie viele bei anderen Gerichten erster Instanz in Wien, NÖ und dem Burgenland wurden mit der Begründung Covid-19 Pandemie“ abberaumt?

3.    Wann und für wann kann mit einer neuerlichen Terminausschreibung für die Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu den GZ

o   32 Cg 14/20v

o   31 Cg 26/20a

o   31 Cg 25/20d

o   31 Cg 35/20z

 

gerechnet werden?

4.    Wurde seitens des Gerichtes in den genannten Verfahren der Versuch gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 1 des 1. COVID-19-Justiz-BegleitG unternommen, die Zustimmung der Parteien zur Durchführung der Verhandlungen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zu erhalten?

a.    Wenn ja, wie wird im Falle der Durchführung der Verhandlung unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel die verfassungsgesetzlich gebotene Öffentlichkeit gewährleistet?

b.    Wenn ja, besteht dann auch die Möglichkeit ebenfalls online Medienunternehmen im In- und Ausland die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung einzuräumen?