6311/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.04.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Abschaffung steuerrechtlicher Privilegien für Spielbankbetreiber

§ 28 Abs 2 GSpG in seiner derzeitigen Fassung ermöglicht Spielbankbetreibern die Ausgabe sogenannter Sonderjetons. Dieser lautet in concreto:

"Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch."

Bei diesen Sonderjetons handelt es sich um käuflich erwerbliche Jetons, welche zwar als Spieleinsatz verwendet werden können, jedoch nicht in Geld einlösbar sind. Der Anreiz diese beim Casinobesuch zu kaufen liegt darin, dass diese meist etwas billiger erworben werden können. So wird auf der Website des Casino Wien derzeit mit folgendem Angebot geworben:

"Der Eintritt ins Casino Wien ist generell frei, an der Rezeption bieten wir Ihnen gerne ermäßigte Begrüßungsjetons an. Sie erhalten z.B. € 30,- Begrüßungsjetons um nur € 27,-!"

Was für den Kunden nach einem guten Geschäft klingt, ist es auch für die Spielbankbetreiber.

Die Spielbankabgabe beträgt gemäß § 28 Abs 3 GSpG derzeit 30 %. Verspielt ein Spielbankbesucher folglich 30 Euro "normaler Jetons", werden 10 Euro Spielbankabgabe fällig. Nicht so, wenn den Spielbankbesuchern Sonderjetons verkauft werden, zumal diese nach der aF des § 28 Abs 2 GSpG von der Spielbankabgabe befreit sind. Die Rechnung für Spielbankbetreiber ist also denkbar einfach. Verkaufen Sie Sonderjetons im Wert von 30 Euro um lediglich 27 Euro, müssen davon jedoch keine Spielbankabgabe mehr leisten, ergibt dies einen Gewinn nach Steuern in der Höhe von 27 Euro im Vergleich zu 20 Euro. Ergo ein Plus von 35%. 

Müssen etwaige Lockangebote für Glücksspiel bereits aus Sicht des Spielerschutzes kritisch betrachtet werden, schlägt dies umso mehr ins Gewicht, wenn diese Werbeaktion nicht vom Spielbankbetreiber selbst, sondern quasi von den Steuerzahler_innen finanziert wird. Denn durch die Befreiung der mittels Sonderjetons erzielten Umsätze von der Spielbankabgabe, können Spielbankbetreiber derartige Vergünstigungen attraktiv positionieren, ohne dafür selbst eine Schmälerung ihres Gewinns hinnehmen zu müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten, der Allgemeinheit dienenden, Zweck eine derartige steuerliche Begünstigung haben soll.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Welche fiskalpolitischen Erwägungen sprechen für eine Beibehaltung dieser Regelung?

2.    Sofern eine Abschaffung dieser Regelung bereits geplant war: warum wurde diese noch nicht durchgeführt?

3.    Welche fiskalpolitischen Erwägungen standen hinter der Einführung dieser Regelung?

4.    Gibt es einen "einen vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrag für jeden registrierten Spielbankbesuch", der nicht zu den Jahresbruttospieleinnahmen zu rechnen ist? 

a.    Wenn ja, wie wurde dieser Betrag festgelegt, auf welchen konkreten fiskalpolitischen Erwägungen beruht dieser und wie hoch ist dieser?

5.    Welche konkrete Regelung wurde seitens des BMF für die "in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons)" getroffen?

a.    Auf welchen Grundlagen wird über die Höhe dieses Betrags entschieden?

b.    Wie hoch darf - gemäß derzeit geltender Regelung - der mittels Sonderjetons ausgegebene Betrag maximal sein?

6.    Wie hoch war die Steuerersparnis für den derzeit einzigen Spielbankbetreiber Casinos Austria AG durch diese Regelung in den Jahren 2010-2019? (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr? Sofern die konkreten Zahlen bzgl der durch die anfragegenständliche Regelung entstehenden Steuerersparnis bei der CASAG nicht vorliegen, wird um jene Schätzung gebeten, von denen bei ministeriumsinternen Berechnungen ausgegangen wird.)

7.    Ist es aufgrund der aktuellen Regelung theoretisch denkbar, dass bei einem ausschließlichem Erwerb von Sonderjetons (Annahme, jeder Gast spielt nur um 30 Euro) der Konzessionär für seine Einnahmen gar keine Spielbankabgabe bezahlt?

8.    Gibt es ähnliche steuerliche Begünstigungen für konzessionierte Glücksspielanbieter mit einer Bundeskonzession?

a.    Wenn ja, welche wären dies?

9.    Gibt es ähnliche steuerliche Begünstigungen für andere Glücksspielanbieter in Österreich?

a.    Wenn ja, welche wären dies?

10. Wie oft kann eine Person derartige Jetons pro Besuch/Tag/Jahr erwerben?

11. Wo und wie ist das geregelt und welche Überlegungen standen hinter dieser Regelung?

12. Wie wird kontrolliert, ob tatsächlich eine Person nur einmal pro Besuch/Tag/Jahr in den Genuss derartiger Sonderjetons kommen kann?

13. Erreichten das BMF jemals Berichte, wonach es Personen öfters als einmal pro Tag möglich war, derartige Sonderjetons zu erwerben?

14. Ist es möglich mit solchen Sonderjetons oder ähnlichen, die Jahresbruttospieleinnahmen nicht tangierenden Einnahmen, auf Spielautomaten zu spielen?

a.    Wenn ja, welche konkrete fiskalpolitische Überlegung steht hier dahinter?

b.    Wenn ja, wie ist das mit dem Spielerschutz vereinbar?

c.    Wenn nein, warum wurde das ausgenommen?

15. Inwiefern sind Lockangebote in Casinos allgemein mit Spielerschutz vereinbar?