6343/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.04.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Weiterverrechnung von Kosten für Beratungsdienstleistungen der Bundesbeschaffung GmbH
Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist nicht nur eine kaufmännische Vergabeplattform, die öffentliche Beschaffungsverfahren durchführt, sie ist auch eine Dienstleisterin, die öffentlichen Kund_innen und Auftraggeber_innen beratend zur Seite steht. Dafür wurde auch ein eigenes Vergabekompetenzcenter (VKC) der BBG im Rechtsbereich der Bundesbeschaffung für die optimale Unterstützung bei Beschaffungsvorgängen eingerichtet, das als Anlaufstelle für öffentliche Auftragsgeber_innen dient, die die Vergabe eines Auftrags planen. Zusätzlich werden laut BBG-Website auch potenzielle Bieter_innen bzw. Auftragnehmer_innen beraten. Das VKC wurde auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 9. März 2005 (MRV 85/15) eingerichtet. Seitdem soll vorhandenes Fachpersonal der BBG in Anspruch genommen werden, wenn dies wirtschaftlicher ist, als Spezialist_innen in einzelnen Ressorts zu beschäftigen oder private Sachverständige heranzuziehen. Nutzungsberechtigt sind in erster Linie Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes, sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Ist es der BBG möglich, die Kosten für Beratungsdienstleistungen für Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben) weiter zu verrechnen?
a. Wenn ja: In welchen konkreten Fällen bzw. bei welchen Arten von Auftrag darf die BBG die Kosten für Beratungsdienstleistungen Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben) weiterverrechnen?
b. Wenn ja: Ist dem Finanzministerium die Höhe der Stundenhonorare, die die BBG für Beratungsdienstleistungen Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben) weiterverrechnet, bekannt?
i.Wenn ja: Wie hoch sind die Stundenhonorare, die die BBG für Beratungsdienstleistungen Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben) weiterverrechnet?
2. Wie viele Mitarbeiter_innen der BBG sind mit Beratungsdienstleistungen für Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben) betraut?
3. Gibt es neben Bundesdienststellen, ausgegliederte Einrichtungen des Bundes sowie sonstige öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber entsprechend § 3 Abs. 3 BBG-Gesetz (Länder, Gemeinden, ausgegliederte Einrichtungen derselben) noch weitere öffentliche Kunden bzw. Auftraggeber_innen, die die BBG hinsichtlich potenzieller Vergaben berät?
a. Wenn ja: Ist es der BBG möglich, die Kosten für Beratungsdienstleistungen für diese Kunden bzw. Auftraggeber_innen weiter zu verrechnen?
i.Wenn ja: In welchen konkreten Fällen bzw. bei welchen Arten von Auftrag darf die BBG die Kosten für diese Kunden bzw. Auftraggeber_innen weiterverrechnen?
ii.Wenn ja: Wie hoch sind die Stundenhonorare, die die BBG für diese Kunden bzw. Auftraggeber_innen weiterverrechnet?