6410/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.04.2021
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch
und weiterer Abgeordnete
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Plagiatsvorwurf Universität Graz
Ende Jänner wurde bekannt, dass gegen einen Nationalratsabgeordneten aus Kärnten Plagiatsvorwürfe erhoben wurden. Laut eigenen Aussagen wurde von dem Betroffenen selbstständig ein Überprüfungsverfahren an der Universität Graz angeregt und weiters wurde mitgeteilt, dass der Betroffene seinen Titel „zurücklegen“ werde.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der geltenden Fassung sind akademische Grade allgemeine Personenstandsdaten. Nach der geltenden Fassung der Personenstandsverordnung auf Grund des Personenstandsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 60/1983 besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zur Frage der Führung eines akademischen Titels, sondern spricht die Verordnung von „jeder […] verliehene akademische Grad ist […] einzutragen“. Auch das Personenstandsgesetz idF BGBl. Nr. 60/1983 sieht kein Wahlrecht vor, sondern regelt: „akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen“.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende
Anfrage
1. Kann ein akademischer Grad „zurückgelegt“ werden?
2. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage kann ein akademischer Grad „zurückgelegt“ werden?
3. Wenn nein, wie ist die Aussage eines Betroffenen „er legt seinen akademischen Titel zurück“ zu qualifizieren?
4. Wurde an der Universität Graz ein Ermittlungsverfahren zu dem bekannt gewordenen Plagiatsvorwurf eröffnet?
5. Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam dieses Ermittlungsverfahren?
6. Wenn nein, warum wurde kein Ermittlungsverfahren eröffnet?
7. Wie viele Plagiatsvorwürfe gab es im Jahr 2021 an der Universität Graz, es wird um detaillierte Auflistung nach Institut, Fachbereich und betreuender Professor/in ersucht?
8. Wie oft waren davon politische Funktionäre betroffen?
9. Welche Konsequenzen hatten diese Vorwürfe jeweils für die Betroffenen?