6438/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.04.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInnen

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend berufliche Rehabilitation

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 wurde im Hinblick auf Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ eingeführt. In den Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996 ist nachzulesen, dass „eine Invaliditätspension nur dann anfallen sollte, wenn zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht bewirken konnten“.

Das Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 schaffte per 1.1.2014 die bis dahin befristete Invaliditätspension für alle ab 1.1 1964 Geborenen ab.

Für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind, ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können und für die berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, soll eine berufliche Umschulung (jedoch nicht unter das bisherige Qualifikationsniveau) erfolgen. Als Geldleistung dafür ist das Umschulungsgeld vorgesehen (§ 303 ASVG und § 39 b AlVG). Die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes sowie die Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation obliegen dem AMS.

-      Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation können im Bereich der Sozialversicherung von einem Unfallversicherungsträger (AUVA, BVAEB, SVS) – in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit – oder von einem Pensionsversicherungsträger – nach Privat- oder Freizeitunfall bzw. Erkrankung (z.B. PVA) – bewilligt werden.

-      Neben den Sozialversicherungsträgern gibt es noch weitere Rehabilitationsträger, wie z.B. das Arbeitsmarktservice (AMS), die Bundessozialämter oder die jeweiligen Landesregierungen. Wer ein Rehabilitationsträger ist, wird im Bundesbehindertengesetz geregelt. Der größte und wichtigste Vertragspartner der Rehabilitationsträger ist bei der Erbringung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ).

Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden, bei denen die Pensionsversicherung eine vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate mit Bescheid festgestellt hat und denen keine berufliche Rehabilitation zumutbar ist (bzw. nicht zweckmäßig ist), haben Anspruch auf Rehabilitationsgeld.

Wie im Bericht des BMSPK „Rehabilitationsgeld und medizinische Rehabilitation“ 2014 bis 2019 nachzulesen ist, bezogen mit Stand Dezember 2019 18.837 Menschen Rehabilitationsgeld.

Zum Umschulungsgeld führt der Bericht aus: „Bislang gab es wenig Personen, die eine berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erhielten. Im Dezember 2019 gab es 123 Umschulungsgeldbezieher.“

Der Rechnungshof hat bereits 2017 und mit einem Follow-Up-Bericht 2020 im Zuge der Überprüfung der Umsetzung der Invaliditätspension Neu eine sehr geringe Anzahl an Personen in beruflicher Rehabilitation festgestellt: „Die Regierungsvorlage (SRÄG 2012) ging von Einsparungen in Höhe von rd. 649 Mio. EUR in den Jahren 2014 bis 2018 aus. Bereits 2015 sollten etwa 4.000 Personen in medizinischer Rehabilitation und etwa 2.700 in beruflicher Rehabilitation betreut werden. ....Tatsächlich waren –im Jahr 2018 rd. 21.200 Personen im Rehabilitationsgeld (im Jahr 2015 waren es rd. 18.700 Personen) und rd.120 Personen in beruflicher Rehabilitation bzw. im Umschulungsgeld (2015 waren es rd.115 Personen)....... Die Anzahl der Personen, die in eine berufliche Rehabilitation aufgenommen werden konnten (Umschulungsgeldbeziehende), war entgegen dem angenommenen Anstieg rückläufig und erreichte nur 2% der für das Jahr 2018 geplanten Zugänge. „

Quelle

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen nachstehende

 

Anfrage:

 

1.   Wie viele Personen haben von 2014 – 2020 insgesamt berufliche Rehabilitation in Anspruch genommen (bitte nach Jahren, Geschlechtern, Altersgruppen, Schulbildung, Staatsbürgerschaft und Bundesländern gegliedert anführen)?

2.   Wie viele Personen befanden sich in den Jahren 2019 und 2020 in beruflicher Rehabilitation (bitte nach Jahren, Geschlechtern, Altersgruppen, Schulbildung und Bundesländern gegliedert anführen)?

3.   Wie viele Personen bezogen in den Jahren 2019 und 2020 Umschulungsgeld (bitte nach Jahren gegliedert anführen)?

4.   Wie lange dauerte die berufliche Rehabilitation der in den Jahren 2014-2020 im Schnitt?

5.   Wie viele der Personen in beruflicher Rehabilitation 2014-2020 konnten damit wieder in den Arbeitsmarkt reintegriert werden (bitte nach Jahren, Geschlechtern und Bundesländern aufgliedern)?

6.   Wie viele davon konnten diesen Arbeitsplatz auch längerfristig behalten (bitte nach Jahren, Geschlechtern und Bundesländern aufgliedern)?

7.   Der Rechnungshof stellt in seinem Bericht vom 31/2020 fest, dass „die Anzahl der Personen, die in eine berufliche Rehabilitation aufgenommen werden konnten (Umschulungsgeldbeziehende), entgegen dem angenommenen Anstieg rückläufig (war) und nur 2% der für das Jahr 2018 geplanten Zugänge (erreichte)“. Was sind aus Ihrer Sicht die Ursachen, dass die berufliche Rehabilitation nur sehr spärlich in Anspruch genommen wurde?

8.   Welche Maßnahmen wären aus Sicht Ihres Ressorts zu setzen, um das Instrument der beruflichen Rehabilitation zu optimieren und damit mehr Menschen zu erreichen?

9.   Wie hat sich die Zahl der BezieherInnen von Rehabilitationsgeld 2020 entwickelt? (bitte gegliedert nach Geschlechtern und Bundesländern angeben)

10.               Ein Ziel bei der Einführung der beruflichen Rehabilitation war es, einen sehr hohen Prozentsatz der Rehabilitationsgeldbezieher nach einem Jahr wieder als arbeitsfähig für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. In welchem Ausmaß konnte dieses Ziel erreicht werden?

11.               In 3988/AB vom 4.1.2021 haben Sie ausgeführt, dass das Regierungsprogramm 2020-2024 eine Überprüfung der Wirkung von Rehabilitations-und Umschulungsgeld auf die soziale Absicherung der Betroffenen vorsieht und auf dieser Basis über eine eventuelle Anpassung der gesetzlichen Regelungen betreffend die IP-Neu generell und das Rehabilitationsgeld im Speziellen zu entscheiden sein wird. Wann wird die Überprüfung der Wirkung von Rehabilitations-und Umschulungsgeld auf die soziale Absicherung der Betroffenen beginnen und wann wird sie abgeschlossen sein? Was werden die Schwerpunkte der Überprüfung sein und wer wird diese Überprüfung durchführen?