6452/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.04.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betreffend aufrechte Gewerbemeldungen von Pflegekräften an der Adresse der zu pflegenden Person trotz Kündigung
Einem Schreiben an die Volksanwaltschaft ist zu entnehmen, dass im Falle der Kündigung einer ausländischen Pflegekraft und deren damit verbundener Ausweisung das Gewerbe der Pflegekraft nach wie vor an der Adresse der (mittlerweile verstorbenen) zu pflegenden Person gemeldet sei. Das bedeutet, dass das Gewerbe weiterhin an der Adresse der bisher zu Pflegenden gemeldet ist und dahingehend vom Eigentümer nichts unternommen werden kann, da dies laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft der Gemeinde rechtlich gedeckt sei, und dieses Problem des Öfteren auch im privaten Bereich im Falle einer Scheidung vorkommen würde. Aus diesem Fall kann also schlussgefolgert werden, dass jeder ein Gewerbe an jeder Adresse anmelden kann, und der Eigentümer der Liegenschaft dagegen nichts unternehmen kann, ihm quasi die Entscheidungsfreiheit genommen wird, selbst zu entscheiden, welches Gewerbe an seiner Adresse angemeldet sein kann.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigen Abgeordneten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgende
ANFRAGE
1. Ist Ihrem Ministerium ein solcher wie in der Einleitung geschildeter Fall bekannt?
2. Wenn ja, warum wurde bis dato gegen derartige Fälle nichts unternommen?
3. Wenn ja, warum wurde dahingehend noch keine Gesetzesänderung initiiert?
4. Wenn ja, wann planen Sie eine entsprechende Gesetzesänderung zu initiieren?
5. Warum kann der Liegenschaftseigentümer keine Abmeldung des Gewerbes veranlassen, wenn die Person, welches das Gewerbe angemeldet hat, nicht die Abmeldung durchführt?
6. Ist die Zustimmung zur Anmeldung eines Gewerbes an einer Liegenschaft durch den Liegenschaftseigentümer notwendig?
7. Wenn ja, aus welchen Gründen?
8. Wenn nein, warum nicht?
9. Warum ist keine Abmeldung von Amts wegen möglich, wenn die Person, die dieses Gewerbe ausübt, unbekannt verzieht bzw. das Land verlässt?
10. Mit welcher Gesetzesänderung könnte man derartige Problemfälle lösen?
11. Wie viele Gewerbe von Pflege- und Betreuungskräften die aus dem Ausland kommen, sind in Österreich gemeldet? (Bitte um Auflistung nach Bundesländern)
12. Welche Gewerbeberechtigung ist für die Ausübung von Pflege- und Betreuungstätigkeiten notwendig?
13. Werden Gewerbeberechtigungen, die im Ausland erworben wurden, in Österreich akzeptiert?
14. Wenn ja, welche?
15. Wenn ja, inwieweit sind derartige Gewerbeberechtigungen mit den anerkannten Gewerbeberechtigungen in Österreich vergleichbar?
16. Werden die aus der Gewerbeberechtigung und der ausgeführten Tätigkeit vorgeschriebenen Steuern und Abgaben von den (ausländischen) Gewerbeinhabern bezahlt?
17. Wenn „Nein“, welche Ausfälle ergaben sich dadurch in den letzten fünf Jahren? (Bitte um Aufschlüsselung nach Steuer- und Abgabenart!)