6475/J XXVII. GP
Eingelangt am 30.04.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Fristablauf während Corona für Daueraufenthalt-EU
Gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erlischt der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, wenn sich der Inhaber/die Inhaberin des Aufenthaltstitels länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 NAG kann sich die Person jedoch aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn diese dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.
Die Corona-Pandemie dauert nun bereits über zwölf Monate an und ist in weiten Teilen der Welt mit Reisebeschränkungen verbunden. Für einige Personen mit einer Daueraufenthaltskarte konnte es dadurch zu einem Fristablauf der zwölf Monate kommen, wodurch diese ihren Aufenthaltstitel in Österreich verlieren würden. Da die Pandemie jedoch unvorhersehbar war, konnte dieser Umstand nicht vorher einer Behörde als "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" mitgeteilt werden. In einigen Fällen konnte dies zu Härtefällen führen: Menschen, die nun in ihren Herkunftsländern, in denen das Infektionsrisiko zum Teil um ein Vielfaches höher ist als in Österreich, festsitzen, nicht wieder nach Österreich einreisen können und riskieren, ihren Aufenthaltstitel und damit oft auch ihre Arbeit, den Zugang zu medizinischer Behandlung schwerer Krankheiten und ihren Lebensmittelpunkt zu verlieren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Gibt es eine Weisung für den Umgang mit Inhaber_innen einer Daueraufenthaltskarte, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht innerhalb der 12-Monatsfrist nach ihrer letzten Einreise wieder nach Österreich einreisen können?
a. Wenn ja, seit wann durch wen?
b. Wenn ja, was war der genaue Inhalt dieser Weisung?
c. Wenn ja, geschah dies mit Ihrem Wissen?
2. Gibt es eine allgemeine Fristenhemmung bei Unmöglichkeit der Wiedereinreise aufgrund der Corona-Pandemie nach Österreich innerhalb von 12 Monaten nach ihrer letzten Ausreise für Inhaber_innen einer Daueraufenthaltskarte?
a. Wenn ja, durch welche Maßnahme wurde dies wann durch wen umgesetzt?
b. Wenn nein, warum nicht?
3. Gibt es Maßnahmen zur Vermeidung von Härtefällen bei Überschreitung der 12-Monatsfrist?
a. Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden seit wann durch wen initiiert?
b. Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden seit wann durch wen umgesetzt?
c. Wenn ja, anhand welcher Kriterien wird geprüft, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht?
d. Wenn ja, wer prüft und entscheidet, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht?
e. Wenn ja, wie viele Härtefälle wurden wann jeweils durch diese Maßnahmen verhindert?
f. Wenn nein, warum nicht?
4. Wird im Vollzug eine Ausnahme von der Voraussetzung der vorherigen Mitteilung eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes an eine Behörde iSd § 20 Abs. 4 NAG hinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiedereinreise nach Österreich aufgrund der Corona-Pandemie gemacht?
a. Wenn ja, seit wann auf Basis welcher durch wen erteilte Weisung oder sonstige durch wen gesetzte Maßnahme?
b. Wenn nein, warum nicht?
5. Wie viele Inhaber_innen einer Daueraufenthaltskarte konnten aufgrund der Corona-Pandemie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer letzten Ausreise wieder nach Österreich einreisen (bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht, Alter, Nationalität und aktuellem Aufenthaltsort der Personen?)
a. Wie viele davon haben dadurch ihren Aufenthaltstitel in Österreich verloren?
b. Wie wurde mit diesen Personen beim Versuch der Einreise verfahren?
c. Wurde ihnen die Daueraufenthaltskarte abgenommen?