6498/J XXVII. GP

Eingelangt am 03.05.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Max Lercher,

Genossinnen und Genossen

 

an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration im Bundeskanzleramt

betreffend „Familienbeihilfe bis zum Alter von 24 Jahren“

Die Familienbeihilfe stellt ein wichtiges Instrument zur Förderung von Familien dar. Seit Jänner 2018 kommen folgende Beträge zur Auszahlung:[1]

Ein Bild, das Tisch enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

Bei mehreren Kindern erhöht sich die Familienbeihilfe durch die Geschwisterstaffelung. Auch für Studierende kann den Eltern unter gewissen Voraussetzungen Familienbeihilfe gewährt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren möglich. Für volljährige Personen unter 24 Jahren besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer (plus 2 Toleranzsemester) gewährt. Die Bezugsdauer der Familienbeihilfe kann aus einigen Gründen verlängert werden:

·         Ableistung des Präsenz, - Zivil- oder Ausbildungsdienstes

·         Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes

·         Erhebliche Behinderung der Studierenden/ des Studierenden

·         Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern

·         Freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt

·         Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes/ unabwendbares Ereignis

·         Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes

·         Tätigkeit als Studentenvertreterinnen/ Studentenvertreter

Eine, vor allem wirtschaftlich sehr wichtige Personengruppe, fehlt allerdings bei diesen Ausnahmegründen für eine verlängerte Familienbeihilfe bereits seit 10 Jahren.

Hierbei handelt es sich um die AbsolventInnen von Höheren Lehranstalten für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, Höhere technische Lehranstalten, Handelsakademien und dergleichen. Diese Schulzweige haben eines gemeinsam, nämlich eine planmäßige Dauer von 5 Jahren Oberstufe. Im Gegensatz zur AHS maturiert man hier durchschnittlich nicht mit 18, sondern mit 19 Jahren. Die Möglichkeit ein Studium bis zum Alter von 24 Jahren abzuschließen, ist demnach um ein Jahr vermindert. Diese Ausgangssituation müsste daher ebenso bei den Gründen für eine verlängerte Auszahlung der Familienbeihilfe zu finden sein. Dem ist aber nicht so.

Ein weiteres Problem der Gleichbehandlung stellt sich auch bei der 2019 eingeführten Indexierung der Familienbeihilfe, mit welcher die im Herkunftsland lebenden Kinder von in Österreich arbeitenden und lebenden Personen eine an das wirtschaftliche Niveau der jeweiligen Länder angepasste Familienbeihilfe erhalten, obwohl in Österreich in vollem Umfang zu Wirtschaft, Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung beigetragen wird. Dies ist gemäß Ansicht der EU- Kommission ein diskriminierendes Vorgehen Österreichs. Eine Klage beim EuGH wurde bereits eingebracht.

Gerade jetzt, in Zeiten der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und vor allem sozialen Krise, sollten solche Ungleichbehandlungen keinesfalls weiter bestehen bleiben. Die Familien, aber auch Studierende brauchen diese Unterstützung dringender als je zuvor.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)             Für wie viele Personen wird momentan wurde im Jahr 2020 Familienbeihilfe ausgezahlt?

2)             Wie viele Studierende, bzw. deren Eltern erhalten jährlich Familienbeihilfe?

3)             Wie viele Personen über 24 Jahren, bzw. deren Eltern erhalten jährlich Familienbeihilfe?

4)             Wie viele Jugendliche in Österreich haben von2011 bis 2020 eine Schulform mit einer 5- jährigen Oberstufe?

5)             Warum handelt es sich bei Absolvieren einer 5-jährigen Oberstufe nicht um einen Verlängerungsgrund für die Auszahlung der Familienbeihilfe?

6)             Werden Sie die Gründe für eine Verlängerung der Familienbeihilfe überarbeiten?

a)                  Wenn ja, wie?

b)                  Wenn nein, warum nicht?

7)             Für wie viele Kinder/ Jugendliche, die im EU/EWR/in der Schweiz lebten und deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten, wurde in den Jahren 2019 und 2020 Familienbeihilfe (volle oder Differenzzahlung) ausgezahlt?

a)                Für wieviel Prozent der Kinder/Jugendlichen, die im EU/EWR/in der Schweiz lebten und deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten, ist die Familienbeihilfe niedriger als die Leistung für in Österreich lebende Bezugs berechtigte?

b)                Für wieviel Prozent der Kinder/Jugendlichen, die im EU im EU/EWR/in der Schweiz lebten und deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten, ist die Familienbeihilfe höher als die Leistung für in Österreich lebende Bezugsberechtigte?

 

8)           Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens vor dem EuGH bezüglich der indexierten Familienbeihilfe?

 

 

9)           Wie hoch wird im Falle einer Niederlage im Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH der Betrag allfälliger Rückzahlungen von zu niedrig ausbezahlter Familienbeihilfe sein?

 

10)       Die Europäische Kommission hat gegen Österreich Klage beim EuGH Klage betreffend die Indexierung der Familienbeihilfe eingebracht. In welcher Höhe wurden hierfür schon Rücklagen gebildet?



[1] Familienbeihilfe für Studierende (oesterreich.gv.at), abgerufen am 24.04.2021