6648/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.05.2021
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Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Christian Drobits
und GenossInen
an den
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend 2-Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst für Pflegepersonal in
Pflegeeinrichtungen
Auch Pflegerinnen und Pfleger waren die großen Helden der Corona-Pandemie; ihr Einsatz für unsere älteren Mitbürger wurde beklatscht. Allerdings zeigt sich im Arbeitsalltag vieler PflegerInnen in Pflegeheimen, dass über den Applaus hinaus auch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals erforderlich wären:
Die Novelle zum Nacht-Schwerarbeits-Gesetz 1992 sollte zusätzliche Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen in Krankenanstalten und Pflegeheimen sicherstellen, die Nachtschwerarbeit erbringen müssen. Als Schutzmaßnahme sah der Gesetzgeber seinerzeit zusätzliche 2 Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst vor, der eben unter solche erschwerten Bedingungen zu leisten war. Zu diesen Arbeitsstätten, die der Gesetzgeber hierbei als exemplarisch für Nachtschwerarbeit ansah, gehören auch Pflegestationen in Pflegeheimen (Art V § 1 Abs. 1 wie auch in § 2 Abs. 1 Z 11 NSchG-Nov 1992).
Wie die Erfahrung gezeigt hat, gibt es Betreiber von Pflegeeinrichtungen, die ihrem Pflegepersonal für Nachtdienste diese 2-Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst nicht zugestehen und das damit begründen, keine Pflegestationen zu betreiben. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass in Pflegeheimen überwiegend Personen ab Pflegegeldeinstufung 4 aufgenommen werden, als fadenscheinige Ausrede.
Erschwerend für das Pflegepersonal kommt hinzu, dass in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege der Anteil an Menschen mit Demenz und damit der Pflegeaufwand erheblich zunimmt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende
Anfrage:
1.
Wie in der
Einleitung dargestellt weigern sich einige Betreiber von Pflegeeinrichtungen,
ihrem Pflegepersonal für Nachtdienste diese 2-Stunden Zeitguthaben pro
Nachtdienst zuzugestehen. Ist Ihrem Ressort bekannt, um welche Betreiber es
sich dabei handelt (bitte nach Betreibern, Trägern und Bundesländern
gegliedert anführen)?
2.
Wie
begründen die jeweiligen Betreiber diese Weigerung im Einzelnen?
3.
Wie viele
ArbeitnehmerInnen im Pflegebereich fallen um diese 2-Stunden Zeitguthaben pro
Nachtdienst um, weil Ihre Dienstgeber diese Leistung nicht zugestehen wollen?
4.
Ist ihnen
bekannt, dass manche Pflegeeinrichtungen pro geleistetem Nachtdienst
gesetzeswidrig nur eine Stunde Zeitguthaben zugestehen? Wenn ja, um welche Einrichtungen
handelt es sich? Sind Ihrem Ressort Beschwerden dazu bekannt? Wenn ja, um wie
viele handelt es sich und wann und wo ist dieses Problem aufgetreten?
5. Werden Sie sich in Kooperation mit dem BM für Arbeit für eine Klarstellung einsetzen, damit Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal aus der NSchG-Nov 1992 idF BGBl I 2001/98 auch auf das Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen anzuwenden und daher dem Pflegepersonal für Nachtdienste diese 2-Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst zuzugestehen sind?