6687/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.05.2021
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Anfrage
des Abgeordneten Hannes Amesbauer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend brandgefährlich eingestufter Terrorverdächtiger enthaftet
Wie die „Kronen Zeitung“ am 12. Mai 2021 berichtete, beschäftige ein handfester Justizskandal derzeit die Gerichte: „Weil eine Frist nicht eingehalten wurde, musste ein Tschetschene aus der U-Haft entlassen werden - trotz Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz!“
Demnach musste ein Terrorverdächtiger trotz Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weil eine Frist versäumt wurde. Der 32-jährige Tschetschene – ein mutmaßlicher Komplize des Radikalislamisten Mirsad O. – musste sich unter anderem wegen terroristischer und krimineller Vereinigung, staatsfeindlicher Verbindung und Ausbildung für terroristische Zwecke verantworten. Auch wegen Mordes wurde gegen ihn ermittelt – er soll Menschen geköpft haben. Der Mordverdächtige, der im Juli erneut vor Gericht aussagen sollte, wurde jedoch kürzlich aus der Untersuchungshaft entlassen, weil es seitens der zuständigen Gerichte verabsäumt wurde, rechtzeitig einen Termin zur Hauptverhandlung festzusetzen. Laut Bericht passierte folgendes: „Fakt ist, dass der Akt binnen kurzer Zeit vom Grazer Gericht zum Oberlandesgericht Graz wanderte. Das OLG Graz geht davon aus, dass dieser kurz nach einem Entscheid vom 22. Dezember an den Obersten Gerichtshof (OGH) weitergeleitet wurde. Dort lag er mehrere Monate! Dabei sollte der OGH nur entscheiden, ob in Graz oder in Wien verhandelt wird. Die Zuständigkeit ging - nach kurzer Zwischenstation beim Oberlandesgericht Wien - ans Landesgericht Wien, wo man aber nur noch wenige Tage Zeit für eine fristgerechte Hauptverhandlung hatte - zu spät!“
(Quelle: https://www.krone.at/2411776)
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage
1. Wurden die zuständigen Verfassungsschutzbehörden vorab seitens der Justiz informiert, dass der tatverdächtige Tschetschene aufgrund der abgelaufenen Frist, aus der Untersuchungshaft entlassen werden muss?
2. Wenn ja, wann erging diese Information?
3. Wenn ja, durch wen erging diese Information?
4. Wenn ja, an wen erging diese Information?
5. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden gesetzt?
6. Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt und wie erlangten die zuständigen Verfassungsschutzbehörden über die Enthaftung des als brandgefährlich eingestuften tatverdächtigen Tschetschenen Kenntnis?
7. Kann sichergestellt werden, dass der nun enthaftete, tatverdächtige Tschetschene aufgrund seiner Einstufung als „brandgefährlich“ überwacht wird?
8. Wenn nein, warum nicht?
9. Hält sich der tatverdächtige Tschetschene aktuell in Österreich auf?
10. Wenn ja, hat er versucht das Land zu verlassen bzw. warum scheiterte der Versuch das Land zu verlassen?
11. Wenn nein, ist den Verfassungsschutzbehörden bekannt wo er sich aktuell aufhält?
12. Kann der nun entfhaftete, tatverdächtige Tschetschene, sofern er – was durchaus denkbar ist – nicht zur Hauptverhandlung erscheint, polizeilich der Hauptverhandlung zugeführt werden?
13. Wenn ja, welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich?
14. Wenn nein, warum nicht?
15. Welche konkreten Schritte wurden bzw. werden gesetzt, um eine von dieser Person möglicherweise ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abzuwenden?