6700/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.05.2021
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Anfrage

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „COFAG-Misere bei Geschäftsraummieten“

 

 

Seit Beginn der Coronakrise hat die Bundesregierung das Problem der Geschäftsraummieten ungelöst gelassen. Die Frage, ob für die durch das Betretungsverbot betroffenen Geschäftsräume trotzdem Miete zu bezahlen ist, wurde den Gerichten und damit der Initiative jedes einzelnen Unternehmens überlassen, quasi mit Freiticket für einen jahrelangen Instanzenzug. Die SPÖ hat im Frühjahr im Parlament die gesetzliche Klarstellung verlangt, dass bei einem Betretungsverbot keine Miete zu zahlen ist. Das haben ÖVP und Grüne abgelehnt.

Justizministerin Zadic hat gesagt, ihrer Rechtsauffassung nach werde bei der geltenden Rechtslage bei einem Betretungsverbot ohnehin keine Miete fällig. Diese Rechtsauffassung wird von vielen Vermietern von Geschäftslokalen nicht geteilt. Doch es kam noch schlimmer: Die COFAG übernahm Mietkosten als Teil der Corona-Hilfen.

Ob die COFAG überhaupt eine Beurteilungsgrundlage hat, in welchen Fällen Geld zurückgefordert werden soll und kann bleibt ein wohlgehütetes Geheimnis.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende

 ANFRAGE

 

1)      Wieviele Rückforderungen von Förderungen der COFAG wegen gewährter Reduktionen von Mietkosten seitens der Vermieter gab es bislang?

2)      Wieviele Rückforderungen von Förderungen der COFAG wegen gewährter Reduktionen von Mietkosten seitens der Vermieter sind in Arbeit bzw. unmittelbar in Aussicht genommen?

3)      Wieviele Rückforderungen von Förderungen der COFAG wegen gewährter Reduktionen werden, geschätzt, noch in Aussicht genommen?

4)      Welche Betragssummen machen die in den obigen Punkten genannten Maßnahmen aus?

5)      Wie sieht die Handlungspraxis im Bezug auf gewährte Mietanteile als Teil gewährter Förderungen im Bezug auf Kontrolle, Informationsbeschaffung darüber (ex officio) und allfälliger Rückförderung auf

6)      Im Zusammenhang mit Punkt 5: Gibt es Bagatellgrenzen oder sonstige Differenzierungen?

7)      Wie sichert sich die COFAG dagegen ab, dass allfällige Rückforderungsansprüche durch Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit untergehen?

8)      Ist der COFAG bekannt, dass der amtsbekannte Sushi-Gastronom H. wegen enormer Mietzinsschulden vor Gericht steht, weil er trotz regem Expansionskurs betroffenen Vermietern im anhängigen Zeitraum keinen Cent bezahlte, obgleich er kolportierte 80% Umsatzersatz aus Steuermitteln in Anspruch genommen hat?

9)      Jetzt, da es bekannt gemacht ist – was ist im Allgemeinen und was ist im Konkreten die Vorgehensweise der COFAG?

10)  Welche personellen Ressourcen hat die COFAG für die Überprüfung von Rückforderungsansprüchen und wie viele Rückforderungs-Fälle sind bearbeitet bzw. in Bearbeitung?