6759/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.05.2021
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Mitteilung des Sozialministeriums-Bürgerservice zur Maskentragepflicht

Folgende Auskunft erteilte das Sozialministeriums-Bürgerservice zur Maskentragepflicht:

Sehr geehrte …………………………

Die Handlungsweise seitens der österreichischen Bundesregierung bezüglich der Verbreitung von SARS-CoV-2 in Österreich gründet sich einerseits in den Handlungsempfehlungen von einzelnen Expertinnen und Experten sowie andererseits in den Vorgaben und Erfahrungen der WHO und der EU bzw. konkret der ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control). Darüber hinaus stehen die Expertinnen und Experten des Gesundheitsministeriums mit den genannten Behörden auch persönlich via Telefon- oder Videokonferenz in ständigem Austausch, um kontinuierlich aktualisierte Informationen zu erhalten und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen anzuregen. Dies betrifft auch die Entscheidung, die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in den Maßnahmenkatalog der Regierung aufzunehmen.

FFP-Masken sind grundsätzlich immer aus besonderen, filternden Vliesen hergestellt. Die Filtereigenschaften sind anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft und die Schutzwirkung somit gewährleistet. Technische Normen definieren z.B. klare Anforderungen an die Filterleistung des verwendeten Maskenmaterials. Medizinische Gesichtsmasken als auch FFP-Masken müssen für die vorgesehene Zweckbestimmung klare gesetzliche Anforderungen und technischen Normen erfüllen. Dabei wird insbesondere die Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz auch gegen Aerosole. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt. Für MNS - speziell jene die selbst angefertigt werden und daher nicht als Medizinprodukt gelten - kann keine, den FFP2-Masken entsprechende, Filterleistung, gewährleistet werden. Zu Nebenwirkungen (Compliance, Unbequemlichkeiten, Schäden und unerwünschte Ereignissen) beim Tragen von Gesichtsmasken des Maskentragens konnten in einer weiteren Metanalyse, in die 11 Studien eingeschlossen wurden, keine belastbare Evidenz gefunden werden um Aussagen treffen zu können. (Quelle:
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32497510/)

Die Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin hält in Schulen und ähnlichen Einrichtungen eine Tragedauer für jeweils eine Unterrichtseinheit (50min) im Regelfall angemessen und zumutbar. Die anschließende Tragepause soll mindestens 5 Minuten - besser sogar 10 Minuten - betragen (Quelle:
https://www.oeghmp.at/media/tragedauer_von_ffp-masken_in_schulen_und_aehnlichen_einrichtungen_1.pdf).

Von Seiten der WHO wird geraten, keine FFP2-Masken bei physisch anstrengenden Aktivitäten zu tragen (Quelle:
https://www.who.int/publications/i/item/advice-on-the-use-of-masks-in-the-community-during-home-care-and-in-healthcare-settings-in-the-context-of-the-novel-coronavirus-(2019-ncov)-outbreak).

Informationen betreffend FFP2-Masken am Arbeitsplatz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit .

Wir hoffen Ihnen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen ein herzliches "Bleiben Sie gesund".

Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz

Service für Bürgerinnen und Bürger

0800 201 611

Stubenring 1, 1010 Wien

buergerservice@sozialministerium.at

www.sozialministerium.at

 

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz folgende

 

 

 

ANFRAGE

 

 

1)    Zu welchen Zeitpunkten seit Jänner 2020 stand das BMSGPK mit dem ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) zur Maskentragepflicht in Kontakt?

2)    Welche Handlungsempfehlungen zur Maskentragepflicht seit Jänner 2020 wurden durch das ECDC gegenüber dem BMSGPK angeregt?

3)    Welche aktualisierten Informationen zur Maskenpflicht wurden durch das ECDC an das BMSGPK seit dem Jänner 2020 weitergegeben?

4)    Welche genauen gesetzlichen Filtereigenschaften wurden und werden bei den aus filternden Vliesen hergestellten Masken in Österreich angewendet?

5)    Welche genauen technischen Filtereigenschaften wurden und werden bei den aus filternden Vliesen hergestellten Masken in Österreich seit 2020 angewendet?

6)    Welche klaren gesetzlichen Anforderungen und technischen Normen müssen sowohl medizinische Gesichtsmasken als auch FFP-Masken für die vorgesehene Zweckbestimmung erfüllen?