6762/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.05.2021
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Aktuelle Daten im Bereich der Pflege – Folgeanfrage
Die schriftliche Anfrage Nr. 5810/J der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend „Aktuelle Daten im Bereich der Pflege“ wurde Ihrerseits am 15.05.2021 mit der Nummer 5756/AB beantwortet. Die Anfragebeantwortung zur Frage 6 (Wie viele pflegende Angehörige nehmen aktuell die Möglichkeit einer Selbstversicherung in Anspruch?) besagt folgendes:
Vorweg wird festgehalten, dass in Bezug auf die Selbstversicherung pflegender Angehöriger die endgültigen Zahlen für 2020 zum Zeitpunkt der Beantwortung der gegenständlichen Anfrage noch nicht vorliegen, weil die dafür auszuwertenden Abrechnungsunterlagen der Sozialversicherung üblicherweise erst im Mai eintreffen.
In der Anfragebeantwortung heißt es außerdem:
Frage 9: Wie viele Versicherungsmonate konnte bis zum Zeitpunkt der Anfrage eine Person aufgrund der Selbstversicherung im Bereich der pflegenden Angehörigen maximal erwerben?
Die Anzahl der maximal zu erwerbenden Versicherungsmonate richtet sich individuell nach der Dauer der Pflegetätigkeit der/des Angehörigen. Ein Höchstausmaß ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Frage 10: Wie viele Versicherungsmonate werden durchschnittlich im Rahmen der Selbstversicherung erworben?
Ich ersuche um Verständnis, dass die Frage 10 nicht beantwortet werden kann, da darin nicht angeführt ist, auf welchen Zeitraum sich die Betrachtung beziehen soll, eine Durchschnittsbetrachtung der durch die Selbstversicherung erworbenen Versicherungsmonate sich allerdings auf einen gewissen Zeitraum beziehen muss.
Um die Fragen zu präzisieren, sollten folgende Anmerkungen gemacht werden:
Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern. Bei Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat. Die Voraussetzungen dafür sind:
§ Pflege eines (einer) nahen Angehörigen
§ Pflege in häuslicher Umgebung
§ Wohnsitz im Inland
§ erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
§ Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
Die Gewährung von Pflegegeld ist in Österreich seit 1993 durch das Bundespflegegeldgesetz vorgesehen.
Auf der Internetseite der PVA heißt es zur Selbstversicherung (betreffend Kosten und Beitragsentrichtung): Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden ab 1. August 2009 zu Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.
Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt ein Betrag von EUR 1.986,04.[1]
Es erscheint durchaus möglich, wenn auch unwahrscheinlich, dass es pflegende Angehörige gibt, die seit dem 1. August 2009 eine Selbstversicherung in Anspruch nehmen. Sie würden faktisch mit Mai 2021 130 Versicherungsmonate erworben haben. Frage 9 bezog sich auf den Umstand, wie hoch die höchste Anzahl an Versicherungsmonaten bis dato ist, die von der öffentlichen Hand finanziert wurden. Theoretisch könnte ein Elternteil für ein Kind, das in jungen Jahren zu einem schweren Pflegefall wird, sich bis zur Pension selbstversichern lassen, womit eine beträchtliche Anzahl an Versicherungsmonaten möglich erscheint.
Vor dem 1. August 2009 gab es in Sachen Selbstversicherung eine andere Regelung. Auf der Internetseite des ÖZIV heißt es dazu:
(2) Regelungen bis 31.7.2009
(2.a) Monatlich sind 10,25% der Beitragsgrundlage 2009, dh € 153,04 (Wert 2009) zu entrichten.
Kostenübernahme des Bundes ab 1.7.2007 für maximal 48 Kalendermonate:
§ 50% des auf die Pflegeperson entfallenden Beitrags bei Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 4
§ die Beiträge zur Gänze bei Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 5.
Der Ablauf der Frist von 48 Monaten wird für die Zeit des Wegfalls des Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 4 unterbrochen.
(2.b) Beitragsentrichtung, wenn neben der Selbstversicherung einer auf Grund einer Erwerbstätigkeit bestehende Pflichtversicherung besteht oder eine andere Beitragszeit vorliegt:
Die Beitragsgrundlage ist in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der übrigen Beitragsgrundlage die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (2009: € 4020) nicht übersteigt. In diesem Fall ist die Höhe der monatlichen Beiträge von der verminderten Beitragsgrundlage (Differenzbeitragsgrundlage) zu ermitteln.
Beispiele (unter Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlage 2006: € 3750):
§ Einkommen aus Erwerbstätigkeit € 2.000 brutto/Monat: Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung beträgt € 3.350 (€ 2.000 + € 1.350) - der volle Beitrag für die Selbstversicherung (€ 138,38) ist zu bezahlen.
§ Einkommen € 3.000 brutto/Monat: Summe der Beitragsgrundlagen (€ 3.000 + € 1.350) übersteigt die Höchstbeitragsgrundlage, weshalb der monatliche Beitrag nur von der sog. Differenzbeitragsgrundlage (€ 3.750 - € 3.000 = € 750) zu ermitteln wäre.
Beginn und Ende der Versicherung
Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt den der Versicherte selbst wählt, jedoch
§ frühestens mit dem ersten Tag des Monats in dem die Pflege aufgenommen wird und
§ spätestens mit dem Ersten des Kalendermonats nach der Antragstellung.
ACHTUNG! Rückwirkend ist der Beginn der Selbstversicherung maximal 12 Monate vor Antragstellung möglich.
Die Versicherung endet
§ mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder
§ mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte den Austritt aus der Versicherung erklärt.[2]
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele pflegende Angehörige nahmen im Jahr 2020 die Möglichkeit einer Selbstversicherung in Anspruch? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlechtern.
2. Wurde mit Einführung des Bundespflegegeldgesetzes eine Selbstversicherung beschlossen?
a. Wenn nein, seit wann gibt es die Möglichkeit der Selbstversicherung?
3. Gibt es pflegende Angehörige, die insgesamt seit 1. August 2009 bis Mai 2021 oder noch länger eine Selbstversicherung beanspruchen und somit faktisch 130 Versicherungsmonate erworben haben?
a. Wenn ja, wie viele Personen aufgeschlüsselt nach Geschlecht sind es?
4. Gibt es Personen, die mehr Versicherungsmonate aufgrund der Vorgängerreglung bei der Selbstversicherung in Anspruch nehmen konnten?
a. Wenn ja, wie viele Personen aufgeschlüsselt nach Geschlecht gibt es?
5. Sofern es keine Person gibt, die 130 Versicherungsmonate oder mehr erworben hat: Wie hoch ist die höchste Anzahl an Versicherungsmonaten, die von einem pflegenden Angehörigen bis dato erworben werden konnte?
6. Wie viele Versicherungsmonate konnten seit dem 1. August 2009 bis zum Mai 2021, bitte gesamter Zeitraum und dann auch aufgeschlüsselt nach Jahren, durchschnittlich von pflegenden Angehörigen erworben werden?
7. Wie hoch sind die aktuellen Kosten, die die öffentliche Hand für die Selbstversicherung seit dem 1. August 2009 aufgeschlüsselt nach Jahren zu tragen hat?