6813/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration

betreffend Verlust des Anspruchs auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei mehr als 14-tägigem Krankengeldbezug

 

Der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld geht verloren, wenn in der Zeit vor der Geburt des Kindes mehr als 14 Tage lang Krankengeld bezogen wurde. Dies trifft vor allem jene Frauen hart, die trotz gesundheitlicher Probleme versuchen, ihre Arbeit in der Schwangerschaft weiterzuführen. Denn die finanziellen Einbußen sind beträchtlich: Oft verringert sich damit die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes etwa um die Hälfte.

 

Die Volksanwaltschaft schlägt seit Langem eine gesetzliche Änderung vor, um Härtefälle zu vermeiden. Jene Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird, könnten in den Erwerbstätigkeitsbegriff für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einbezogen werden. Damit wäre auch eine Gleichförmigkeit mit dem unionsrechtlichen Erwerbstätigkeitsbegriff gegeben. Denn Krankengeld ist als Geldleistung gemäß Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 zu sehen und daher als Ausübung einer Beschäftigung zu werten (OGH 24.3.2015, 10ObS117/14z).

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration folgende

 

Anfrage

 

1.     Wie viele Personen erlitten jeweils in den letzten 3 Jahren aufgrund eines mehr als 14-tägigen Bezugs von Krankengeld finanzielle Einbußen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld?

2.     Wie viele Tage wurde der 2-wöchige Krankengeldbezug im Durchschnitt überzogen (aufgeschlüsselt auf die Jahre 2018, 2019 bzw. 2020)?

3.     Wie hoch war der durchschnittliche prozentuelle Anteil, um den sich das Kinderbetreuungsgeld verringerte (aufgeschlüsselt auf die Jahre 2018, 2019 bzw. 2020)?

4.     Wie hoch war der durchschnittliche Betrag, um den sich das Kinderbetreuungsgeld verringerte (aufgeschlüsselt auf die Jahre 2018, 2019 bzw. 2020)?