6847/J XXVII. GP
Eingelangt am 28.05.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Datenschutzbehörde - Handhabung Datenspeicherung
Dem Datenschutzbericht 2020 zufolge hat die Datenschutzbehörde im Zeitraum 2018 bis 2020 insgesamt 2.020 Individualbeschwerden mit Bescheid erledigt. Auf welche datenschutzrechtlichen Verstöße sich diese Individualbeschwerden genau bezogen haben, wird im Bericht nicht aufgeschlüsselt. Ein Großteil soll sich allerdings auf Beschwerden nach Artikel 15 DSGVO, einer Verletzung des Rechtes auf Auskunft, beziehen.
Beschwerden an die Datenschutzbehörde werden nach § 24 DSG abgehandelt. Im Fall einer Entsprechung des Anliegens des Beschwerdeführers durch die Datenschutzbehörde wird vom Beschwerdegegner verlangt, die Erledigung bzw. die nachträgliche Beseitigung des Mangels auch der Datenschutzbehörde gegenüber vorzulegen. Im Fall einer Beschwerde über eine Verletzung der Rechte nach Artikel 15 DSGVO bedeutet das, dass die beim Beschwerdegegner verarbeiteten Daten der Datenschutzbehörde gegenüber offengelegt werden. Das betrifft alleine im Fall der Beschwerden gegen die Österreichische Post AG sensible Daten von mehreren Tausend Österreicher_innen, die nun bei der Datenschutzbehörde gesammelt wurden.
Es ist daher fraglich, wie die Datenschutzbehörde die Speicherung personenbezogener, auch sensibler, Daten handhabt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Aufgeschlüsselt auf die Jahre 2018 bis 2020, wie viele Bescheide und Einstellungen bezogen sich jeweils auf Beschwerden nach welchem Artikel im Kapitel III DSGVO?
2. Von wie vielen Österreicher_innen hat die Datenschutzbehörde im Zuge von Individualbeschwerden auf diese Weise Daten gesammelt?
3. Über welchen Zeitraum werden diese Daten aufbewahrt?
4. Werden die Betroffenen von der Datenschutzbehörde über diese Verarbeitung bzw. Speicherung sie betreffender Daten informiert?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage begehrt die Datenschutzbehörde die Offenlegung von Daten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren von Beschwerdegegnern?