7000/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.06.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr.in Petra Oberrauner, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Umsetzung der Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen

Mit 1.1.2020 hat der Bundesgesetzgeber umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen eingeführt, die Lieferungen oder sonstige Leistungen nach Österreich unterstützen, da diese ja nicht selbst Steuerschuldner sind, sondern sozusagen nur Umsätze vermitteln.

Die Aufzeichnungspflicht (zehn Jahre) betrifft alle Plattformen. Die Übermittlungspflicht (§ 18 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz) betrifft jene Plattformen, deren vermittelte Umsätze in Österreich über eine Million Euro pro Jahr betragen; die Aufzeichnungen sind automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Damit sollten die Umsatzdaten aller großen und sehr großen Plattformen berücksichtigt sein.

Gemeinsam mit der Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht wurde im Herbst 2019 mit § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung auch die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Abgabenbehörden des Bundes den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z. B. Ortstaxen) betraut sind, diese Daten der Buchungsplattformen auf Antrag übermitteln dürfen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

  1. Wie viele Unternehmen haben automatisiert bis zum 31.01.2021 Aufzeichnungen an die Abgabebehörden des Bundes übermittelt und wie hoch ist der kumulierte Umsatz dieser Plattformen in Österreich für das Jahr 2020?
  2. Wie hoch ist jeweils der Umsatz der 10 umsatzstärksten Plattformen in Österreich (laut Meldung per 31.01.) und welcher(n) Branche(n) sind diese Unternehmen zuzurechnen? Wie viele dieser 10 umsatzstärksten Unternehmen haben ihren globalen Firmensitz innerhalb der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum und wie viele davon wiederum in Österreich? Wie viele in Österreich ansässige Plattformen haben insgesamt entsprechende Meldungen erstattet?
  3. Haben insbesondere touristische Buchungsplattformen, die für diese Meldungen in Frage kommen, die gesetzlich normierten Aufzeichnungen übermittelt und wenn ja wie viele touristische Buchplattformen fallen unter die Kategorisierung des Gesetzes?
  4. Haben die meldenden touristischen Buchungsplattformen die geforderten Informationen vollständig bereitgestellt bzw. wenn nicht warum haben sie es nicht getan?
  5. Wie hoch ist der Aufwand des BMF betreffend der Zurverfügungstellung von Schnittstellen für die Bereitstellung der nötigen Meldungen durch die betroffenen Plattformen?
  6. Sind die mit 31.01.2021 vorgelegten Aufzeichnungen von einer Datenqualität, sodass ein ordentlicher Vollzug möglich ist?
  7. Gibt es Plattformen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie der Pflicht zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachgekommen sind und wenn ja wie wird (wurde) damit konkret umgegangen?
  8. Haben die Abgabebehörden der Gebietskörperschaften Länder und Gemeinden bereits Daten von Buchungsplattformen beantragt bzw. in wie vielen Fällen wurde eine Datenübermittlung durchgeführt bzw. wann ist damit zu rechnen?
  9. Welcher kostenmäßige Aufwand entsteht für die oben genannten Gebietskörperschaften bei einer Beantragung?
  10. Plant das Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung der Regelung für Aufzeichnungspflichten bzw. eine Thematisierung der Erfahrungen in den einschlägigen EU-Gremien?
  11. Gab es vor Gesetzwerdung konkrete Gespräche mit in Österreich aktiven Plattformen und wenn ja mit welchen Schwerpunkten bzw. in welcher Form hält das BMF Kontakt insbesondere zu großen, marktdominanten Plattformen?