Eingelangt am 16.06.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Dr.in Petra Oberrauner, Genossinnen
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Umsetzung der Aufzeichnungs- und
Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen
Mit 1.1.2020 hat der Bundesgesetzgeber
umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für
Betreiber von elektronischen Plattformen eingeführt, die Lieferungen oder
sonstige Leistungen nach Österreich unterstützen, da diese ja nicht
selbst Steuerschuldner sind, sondern sozusagen nur Umsätze vermitteln.
Die Aufzeichnungspflicht (zehn Jahre) betrifft
alle Plattformen. Die Übermittlungspflicht (§ 18 Abs. 12
Umsatzsteuergesetz) betrifft jene Plattformen, deren vermittelte Umsätze
in Österreich über eine Million Euro pro Jahr betragen; die
Aufzeichnungen sind automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die
Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Damit sollten die
Umsatzdaten aller großen und sehr großen Plattformen
berücksichtigt sein.
Gemeinsam mit der Aufzeichnungs- und
Übermittlungspflicht wurde im Herbst 2019 mit § 48b Abs. 2a
Bundesabgabenordnung auch die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die
Abgabenbehörden des Bundes den Abgabenbehörden der Länder und
Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z. B.
Ortstaxen) betraut sind, diese Daten der Buchungsplattformen auf Antrag
übermitteln dürfen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
- Wie viele Unternehmen haben automatisiert bis zum
31.01.2021 Aufzeichnungen an die Abgabebehörden des Bundes
übermittelt und wie hoch ist der kumulierte Umsatz dieser Plattformen
in Österreich für das Jahr 2020?
- Wie hoch ist jeweils der Umsatz der 10
umsatzstärksten Plattformen in Österreich (laut Meldung per
31.01.) und welcher(n) Branche(n) sind diese Unternehmen zuzurechnen? Wie
viele dieser 10 umsatzstärksten Unternehmen haben ihren globalen
Firmensitz innerhalb der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum und
wie viele davon wiederum in Österreich? Wie viele in Österreich
ansässige Plattformen haben insgesamt entsprechende Meldungen
erstattet?
- Haben insbesondere touristische Buchungsplattformen,
die für diese Meldungen in Frage kommen, die gesetzlich normierten
Aufzeichnungen übermittelt und wenn ja wie viele touristische
Buchplattformen fallen unter die Kategorisierung des Gesetzes?
- Haben die meldenden touristischen
Buchungsplattformen die geforderten Informationen vollständig
bereitgestellt bzw. wenn nicht warum haben sie es nicht getan?
- Wie hoch ist der Aufwand des BMF betreffend der
Zurverfügungstellung von Schnittstellen für die Bereitstellung
der nötigen Meldungen durch die betroffenen Plattformen?
- Sind die mit 31.01.2021 vorgelegten Aufzeichnungen
von einer Datenqualität, sodass ein ordentlicher Vollzug möglich
ist?
- Gibt es Plattformen, bei denen der begründete
Verdacht besteht, dass sie der Pflicht zur Übermittlung von
Aufzeichnungen nicht nachgekommen sind und wenn ja wie wird (wurde) damit
konkret umgegangen?
- Haben die Abgabebehörden der
Gebietskörperschaften Länder und Gemeinden bereits Daten von
Buchungsplattformen beantragt bzw. in wie vielen Fällen wurde eine
Datenübermittlung durchgeführt bzw. wann ist damit zu rechnen?
- Welcher kostenmäßige Aufwand entsteht
für die oben genannten Gebietskörperschaften bei einer
Beantragung?
- Plant das Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung
der Regelung für Aufzeichnungspflichten bzw. eine Thematisierung der
Erfahrungen in den einschlägigen EU-Gremien?
- Gab es vor
Gesetzwerdung konkrete Gespräche mit in Österreich aktiven
Plattformen und wenn ja mit welchen Schwerpunkten bzw. in welcher Form
hält das BMF Kontakt insbesondere zu großen, marktdominanten
Plattformen?