7003/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.06.2021
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Schikanen für Wirt und Gast in der Gastronomie während der Lockdowns

 

Seit 19. Mai 2021 ist es wieder möglich, die Gastronomie aufzusuchen und dort Getränke und Speisen zu konsumieren. Davor gab es wiederholt Einschränkungen und es war nur eine Abholung in den Gastrobetrieben erlaubt. § 7 Abs. 1 der Verordnung (2., 3. und 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung) des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dies folgendermaßen normiert:

 

„Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt."

 

Die einzige Ausnahme – die Abholung von Speisen und Getränken – war im Absatz 7 desselben Paragraphs geregelt:

 

„Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden."

 

Selbstverständlich haben diese Möglichkeit sehr viele Gastronomen genützt. Es war auch die einzige Möglichkeit mit dem Betrieb Geld zu verdienen. Die zitierte Vorschrift, der zufolge man abgeholte Speisen und Getränke erst ab einer Entfernung von mehr als 50 Metern von der entsprechenden Betriebsstätte konsumieren darf, führte zu Problemen. So wurden Unternehmer und Kunden angezeigt, weil sie die Entfernung von 50 Metern zu der Betriebsstätte nicht eingehalten haben. So wurde zum Beispiel ein Gastwirt bestraft, da er dem Kunden „zugeprostet“ hat. Auch die Auflagen bei diesem Verstoß waren seiner Meinung nach unverhältnismäßig. Der Wirt wurde aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen für dieses Verhalten schriftlich zu rechtfertigen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in derselben Frist darzulegen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

Anfrage

 

1.    Wie viele Gastro-Unternehmer haben eine oder mehrere Strafen wegen einem Verstoß gegen die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung bekommen?

a.    Wie hoch waren die Strafen jeweils?

b.    Wie viele Strafen gab es in den einzelnen Bundesländern?

c.    Wie teilen sich die Strafen auf die einzelnen Lockdowns auf?

2.    Haben die Gastro-Unternehmer (siehe Frage 1) eine Strafe erhalten, weil die Konsumation von Speisen und Getränken innerhalb von 50 Meter von ihrer Betriebsstätte stattfand?

a.    Wenn ja, wie viele?

b.    Wenn ja, wie hoch war die Strafe jeweils?

3.    Wie viele Gastro-Unternehmer haben Strafen erhalten, weil sie mit offenem Getränk dem Kunden „zugeprostet“ haben?

4.    Welche Möglichkeiten hat ein Gastronom, die Konsumation in öffentlichen Räumen – in weniger als 50 m von deren Lokal – zu kontrollieren?

5.    Ist es üblich, dass bei so einem Vergehen (wie oben im Text genannt) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sind?

6.    Wie viele Privatpersonen haben wegen der Konsumation von Speisen und Getränken in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Gastrounternehmen eine Strafe erhalten?

a.    Wie sind diese Strafen auf Bundesländer aufgeteilt?

b.    Wie hoch waren diese Strafen?

c.    Musste jemand eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Konsumation von Speisen und Getränken im Abstand von weniger als 50 m von der Betriebsstätte des Gastro-Unternehmens antreten?

7.    Wie viele Privatpersonen haben wegen der Konsumation von Speisen und Getränken mit Personen aus anderen Haushalten eine Strafe erhalten?

a.    Wie sind diese Strafen auf Bundesländer aufgeteilt?

b.    Wie hoch waren diese Strafen?

c.    Musste jemand eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Konsumation von Speisen und Getränken mit Personen aus anderen Haushalten antreten?

8.    Wie viele Privatpersonen haben wegen des fehlenden Abstands von 1 bzw. 2 Metern zu Personen aus anderen Haushalten eine Strafe erhalten?

a.    Wie viele Strafen davon waren im Zusammenhang mit der Konsumation von abgeholten Getränken und Speisen bei einem Gastrobetrieb?

                                          i.    Wie sind diese Strafen auf Bundesländer aufgeteilt?

                                        ii.    Wie hoch waren diese Strafen?

                                       iii.    Musste jemand eine Ersatzfreiheitsstrafe in so einem Fall antreten?

9.    Wie viele Privatpersonen haben wegen der fehlenden FFP2- bzw. MNS-Maske eine Strafe erhalten?

a.    Wie viele Strafen davon waren im Zusammenhang der Abholung von Getränken und Speisen bei einem Gastrobetrieb?

 

                                          i.    Wie sind diese Strafen auf Bundesländer aufgeteilt?

                                        ii.    Wie hoch waren diese Strafen?

                                       iii.    Musste jemand eine Ersatzfreiheitsstrafe in so einem Fall antreten?