Eingelangt am 17.06.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johannes Margreiter,
Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Erledigung einer
Sachverhaltsdarstellung bei clamorosem Anlass
Im April 2017 wurde wegen Verdachtes der
illegalen Parteiförderung eine Sachverhaltsdarstellung gegen oberste
Organe der Landesvollziehung bei der WKStA eingebracht. Die Anzeige wurde
innerhalb einer Woche ohne Einleitung von Ermittlungen abgelegt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Ist dem Bundesministerium für Justiz eine
Meldung der WKStA und/oder der StA St.Pölten über die bei der
WKStA am 5. April 2017 eingegangene und an die StA St.Pöten
weitergeleitete Sachverhaltsdarstellung betreffend strafbare Vorgänge
im Amt der NÖ Landesregierung zur Kenntnis gelangt und wann?
- Welche Veranlassungen wurden vom
Bundesministerium für Justiz daraufhin wann getroffen?
- Weshalb wurde die der WKStA in Wien am 5.
April 2017 vorliegende Sachverhaltsdarstellung umgehend der StA
St.Pölten abgetreten, obwohl die WKStA für ganz Österreich
ausschließlich zuständig war?
- Inwieweit wurde die mögliche bzw.
naheliegende Befangenheit der StA St. Pölten geprüft und
beurteilt?
- Welche Gründe waren dafür
maßgebend, dass die StA St.Pölten trotz zahlreicher
Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung keinerlei Erhebungen im Amt
der NÖ Landesregierung vorgenommen hat?
- Womit ist zu erklären, dass die StA
Pölten eine Anfragebeantwortung des Landeshauptmannes gegenüber
dem NÖ Landtag, worin er den Vorwurf im Wesentlichen bestätigte,
entgegen dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 3 StPO für die Annahme
eines Anfangsverdachtes nicht als ausreichend angesehen und zudem auf eine
Begründung gänzlich verzichtet hat?
- Standen im April 2017 zur Interpretation des
Begriffes "Anfangsverdacht" oder des § 1 Abs. 3 StPO
insgesamt nähere Anordnungen der zuständigen Behörden (wie
insbesondere Erlässe oder Dienstinstruktionen u. dgl.) in Kraft und
gegebenenfalls welche?
- Auf welche Umstände ist es
zurückzuführen, dass die Entscheidung der StA St.Pölten,
von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, bereits am 12.
April 2017 (also eine Woche nach dem Einlangen der Sachverhaltsdarstellung
bei der WKStA in Wien) getroffen wurde?
- Enthalten die Akten Hinweise darauf, dass
seitens der WKStA oder der StA St.Pölten bei der Oberstaatsanwaltschaft
Wien und/oder im Bundesministerium für Justiz angefragt wurde, bevor
die Erledigung vom 12. April 2017 erging?
- Wann hat die StA St.Pölten im Hinblick
auf den verdächtigen Landeshauptmann an die OStA Wien im Sinne des
§ 8 Staatsanwaltsgesetz Bericht erstattet?
- Wurden der StA St.Pölten seitens der
OStA Wien im Sinne von §8a StAG Weisungen erteilt?
- Hat die OStA Wien dem von der StA
St.Pölten vorgesehnen Absehen von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens zugestimmt und mit welcher Begründung?
- Wann ist der Bericht der StA St.Pölten
im Bundesministerium für Justiz eingelangt?
- Hat der Bundesminister für Justiz
gemäss § 29c StAG den Weisungsrat befasst, weil ein oberstes
Organ der Vollziehung betroffen war?
- Wurden vom Bundesminister für Justiz in
dieser Angelegenheit - in Entsprechung der Äußerung des
Weisungsrates oder ohne eine solche - eine oder mehrere Weisungen erteilt?
- Welchen Inhalts und an wen?
- Hat der Bundesminister für Justiz dem
Nationalrat und dem Bundesrat gemäß § 29c StAG berichtet?
- Sind Anzeigen, die oberste Organe der
Vollziehung (Art. 19 B-VG) belasten, von den befassten
Staatsanwaltschaften unabhängig vom Dienstweg auch direkt dem
Bundesministerium für Justiz mitzuteilen?
- Innerhalb welcher Frist?
- Kraft welcher Regelung (Gesetz, Verordnung,
Erlass, Weisung, etc.) welchen Datums?