7041/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.06.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johannes Margreiter, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Erledigung einer Sachverhaltsdarstellung bei clamorosem Anlass

 

Im April 2017 wurde wegen Verdachtes der illegalen Parteiförderung eine Sachverhaltsdarstellung gegen oberste Organe der Landesvollziehung bei der WKStA eingebracht. Die Anzeige wurde innerhalb einer Woche ohne Einleitung von Ermittlungen abgelegt. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



  1. Ist dem Bundesministerium für Justiz eine Meldung der WKStA und/oder der StA St.Pölten über die bei der WKStA am 5. April 2017 eingegangene und an die StA St.Pöten weitergeleitete Sachverhaltsdarstellung betreffend strafbare Vorgänge im Amt der NÖ Landesregierung zur Kenntnis gelangt und wann?
  2. Welche Veranlassungen wurden vom Bundesministerium für Justiz daraufhin wann getroffen?
  3. Weshalb wurde die der WKStA in Wien am 5. April 2017 vorliegende Sachverhaltsdarstellung umgehend der StA St.Pölten abgetreten, obwohl die WKStA für ganz Österreich ausschließlich zuständig war?
  4. Inwieweit wurde die mögliche bzw. naheliegende Befangenheit der StA St. Pölten geprüft und beurteilt?
  5. Welche Gründe waren dafür maßgebend, dass die StA St.Pölten trotz zahlreicher Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung keinerlei Erhebungen im Amt der NÖ Landesregierung vorgenommen hat?
  6. Womit ist zu erklären, dass die StA Pölten eine Anfragebeantwortung des Landeshauptmannes gegenüber dem NÖ Landtag, worin er den Vorwurf im Wesentlichen bestätigte, entgegen dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 3 StPO für die Annahme eines Anfangsverdachtes nicht als ausreichend angesehen und zudem auf eine Begründung gänzlich verzichtet hat?
  7. Standen im April 2017 zur Interpretation des Begriffes "Anfangsverdacht" oder des § 1 Abs. 3 StPO insgesamt nähere Anordnungen der zuständigen Behörden (wie insbesondere Erlässe oder Dienstinstruktionen u. dgl.) in Kraft und gegebenenfalls welche?
  8. Auf welche Umstände ist es zurückzuführen, dass die Entscheidung der StA St.Pölten, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, bereits am 12. April 2017 (also eine Woche nach dem Einlangen der Sachverhaltsdarstellung bei der WKStA in Wien) getroffen wurde?
  9. Enthalten die Akten Hinweise darauf, dass seitens der WKStA oder der StA St.Pölten bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien und/oder im Bundesministerium für Justiz angefragt wurde, bevor die Erledigung vom 12. April 2017 erging?
  10. Wann hat die StA St.Pölten im Hinblick auf den verdächtigen Landeshauptmann an die OStA Wien im Sinne des § 8 Staatsanwaltsgesetz Bericht erstattet?
  11. Wurden der StA St.Pölten seitens der OStA Wien im Sinne von §8a StAG Weisungen erteilt?
  12. Hat die OStA Wien dem von der StA St.Pölten vorgesehnen Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zugestimmt und mit welcher Begründung?
  13. Wann ist der Bericht der StA St.Pölten im Bundesministerium für Justiz eingelangt?
  14. Hat der Bundesminister für Justiz gemäss § 29c StAG den Weisungsrat befasst, weil ein oberstes Organ der Vollziehung betroffen war?
  15. Wurden vom Bundesminister für Justiz in dieser Angelegenheit - in Entsprechung der Äußerung des Weisungsrates oder ohne eine solche - eine oder mehrere Weisungen erteilt?
    1. Welchen Inhalts und an wen?
  1. Hat der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß § 29c StAG berichtet?
  2. Sind Anzeigen, die oberste Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) belasten, von den befassten Staatsanwaltschaften unabhängig vom Dienstweg auch direkt dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen?
    1. Innerhalb welcher Frist?
    2. Kraft welcher Regelung (Gesetz, Verordnung, Erlass, Weisung, etc.) welchen Datums?