7087/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.06.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Michael Bernhard, /, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend §69 (7C) im AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket

 

Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetz ist aufgrund des großen Handlungsbedarfs zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft sowie aufgrund der eingeleiteten EU Vertragsverletzungsverfahren bzgl. österreichischer Versäumnisse bei der Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben dringend notwendig. Während einige Aspekte des Ende April vorgelegten Begutachtungsentwurfs auf Zuspruch gestoßen sind, wurde der bei §69 zusätzlich angefügte Punkt (7C) auffallend oft kritisiert. 13 der insgesamt 78 eingegangenen Stellungnahmen thematisieren diesen Punkt, wovon der Großteil (10) negativ ausfällt, unter anderem kam Kritik vom Österreichischer Baustoff-Recycling Verband (BRV), Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft*Schutzverband gegen Umweltkriminalität, Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe*VÖEB sowie auch vom Forum Wissenschaft und Umwelt. Der Paragraph betrifft konkret ein Importverbot für Abfall zur Deponierung bzw. zur Vorbereitung zur Deponierung (außer Mengen bis zu 25T oder zu Versuchszwecken):

„(7c) Das Verbringen von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG-VerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen.“

Die zahlreichen kritischen Stellungnahmen betonen, dass dieser Zusatz ungewünschte negative Auswirkungen haben würde. Kritikpunkte waren unter anderem:

Es ist höchst problematisch, dass der vorliegende Punkt (7C) im Begutachtungsentwurf der AWG Novelle die europäisch vernetzte Praxis der österreichischen Abfallwirtschaft nicht berücksichtigt. So könnte möglicherweise das Gegenteil des eigentlichen Ziels erreicht werden und verstärkte Kreislauf- und Recyclingkapazitäten behindert werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



  1. Warum wurde der Punkt 7C in der Novelle zum §69 des AWG hinzugefügt?
  2. Welche Konsequenzen zieht das BMK aus den überwiegend negativen Stellungnahmen zu §69 Punkt 7C?
  3. Wie sieht das BMK die Kritikpunkte bzgl. der europäisch vernetzten Prozesswege und der europaweit tätigen österreichischen Abfallwirtschaft?
  4. Wie sieht das BMK die angeführten praktischen Probleme, die in den Stellungnahmen beschrieben wurden? (Grenzüberschreitendes Gipsrecycling, Lithium-Ionen Batterien usw.)
  5. Wie sieht das BMK das Argument, dass nur ein minimaler Teil der Deponiefläche tatsächlich für "ausländischen" Müll aufgebracht wird und in keiner Relation zu den Auswirkungen steht?
  6. Wie sieht das BMK den Kritikpunkt der unklaren Begriffsdefinitionen im Begutachtungsentwurf?
  7. Plant das BMK eine Streichung oder Änderung des §69 Punkt 7C gegenüber des Begutachtungsentwurfs?