7107/J XXVII. GP
Eingelangt am 21.06.2021
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ANFRAGE
der Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit
betreffend Geschäftszahl: 2021-0.226.838 – Neue Vorwürfe gegen die Hygiene Austria
Zur Anfrage Nr. 6071/J vom 25. März 2021 antworten Sie als zuständiger Arbeitsminister in Ihrer Ministerverantwortlichkeit und vereidigt auf die Verfassung und die einschlägigen Gesetze folgendes:
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesministerium für Arbeit keine Informationen über die Entwicklung der Beschäftigung bei Hygiene Austria im Zeitverlauf vorliegen. Soweit sich die Fragen auf die Anmeldung zur Sozialversicherung beziehen, darf auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen werden.
Das Arbeitsinspektorat erhebt anlässlich von Kontrollen jene Daten, die für die Überwachung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen relevant sind. Dabei handelt es sich in der Regel um Daten zum Zeitpunkt der Kontrolle. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass sich eine Kontrolle regelmäßig auf bestimmte Aspekte des ArbeitnehmerInnenschutzes bezieht und daher nur jene Daten erhoben werden, die damit im Zusammenhang stehen. In Bezug auf die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften ist überdies zu betonen, dass während der Überlassung der Beschäftiger Arbeitgeber iSd ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) ist und ihn die daraus resultierenden Pflichten treffen. Insoweit ist es aus Sicht des ASchG irrelevant, ob es sich bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer um eine überlassene Arbeitskraft oder um einen Teil der Stammbelegschaft handelt. Das Arbeitsinspektorat erhebt aber, ob in einem Betrieb überlassene Arbeitskräfte beschäftigt sind.
Aus den angeführten Gründen können die betreffenden Fragen, soweit sie sich auf die Entwicklung von Arbeitsverhältnissen bzw. Beschäftigungsverhältnissen im Zeitverlauf beziehen, nicht beantwortet werden. Bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 6.10.2020 wurde die Hygiene Austria mit 112 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfasst. Dabei wurde vom Arbeitsinspektor auch ein hoher Anteil an überlassenen Arbeitskräften (an die 90 %) festgestellt.
Es ist überdies festzuhalten, dass die Arbeitsinspektion nicht für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anmeldung zur Sozialversicherung bzw. der Lohnzahlung zuständig ist. Die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren sind aber dazu angewiesen, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn sie im Zuge einer Kontrolle auf Umstände stoßen, die Missstände in diesem Bereich vermuten lassen.
Zu den angesprochenen Arbeitszeitaufzeichnungen ist anzumerken, dass bei der Kontrolle am 2.3.2021 keine Gesamtüberprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgte, sondern eine Überprüfung anhand einer Stichprobe vorgenommen wurde. Wegen der dabei festgestellten Mängel erging eine Aufforderung gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993.
Dem Arbeitsinspektorat gelangten folgende Arbeitsunfälle zur Kenntnis:
- Arbeitsunfall vom 28.8.2020 (Schnittverletzung/Hand)
- Arbeitsunfall vom 22.11.2020 (Handverletzung)
- Arbeitsunfall vom 15.2.2021 (Schnittverletzung/Hand
Es gab keine Kontaktaufnahme seitens der Arbeiterkammer im Zusammenhang mit der Firma Hygiene Austria. (6004/AB)
Aus dieser Anfragebeantwortung ergeben sich weitere, für die Öffentlichkeit, aber auch im Interesse des österreichischen Rechtsstaats, der Verfassung und insbesondere Ihrer Ministerverantwortlichkeit weitere Fragen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit folgende
Anfrage
1) Welche Konsequenzen hatte der Arbeitsunfall vom 28. August 2020 für die Firma Hygiene Austria von Seiten der Arbeitsinspektion?
2) Welche zusätzlichen Auflagen und Schutzmaßnahmen wurde von Seiten der Arbeitsinspektion der Firma Hygiene Austria nach dem Arbeitsunfall vom 28. August 2020 aufgetragen?
3) Welche Konsequenzen hatte der Arbeitsunfall vom 22. November 2020 für die Firma Hygiene Austria von Seiten der Arbeitsinspektion?
4) Welche zusätzlichen Auflagen und Schutzmaßnahmen wurde von Seiten der Arbeitsinspektion der Firma Hygiene Austria nach dem Arbeitsunfall vom 22. November 2020 aufgetragen?
5) Welche Konsequenzen hatte der Arbeitsunfall vom 15. Februar 2021 für die Firma Hygiene Austria von Seiten der Arbeitsinspektion?
6) Welche zusätzlichen Auflagen und Schutzmaßnahmen wurde von Seiten der Arbeitsinspektion der Firma Hygiene Austria nach dem Arbeitsunfall vom 15. Februar 2021 aufgetragen?
7) Wie war die Stichprobe der Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen bei der Firma Hygiene Austria vom 2. März 2021 gestaltet?
8) Wie viele Mitarbeiter waren am 2. März 2021 bei der Firma Hygiene Austria vor Ort tätig?
9) Wie viele Mitarbeiter waren am 2. März 2021 bei der Firma Hygiene Austria direkt angestellt?
10) Wie viele Mitarbeiter waren am 2. März 2021 bei der Firma Hygiene Austria über eine Arbeitsleifirma angestellt?
11) Wurden den zuständigen Behörden (Sozialversicherung, Finanzamt, Finanzpolizei) die Ergebnisse der Arbeitsaufzeichnungen bei der Firma Hygiene Austria vom 2. März 2021 übermittelt?
12) Welche Abteilungen und Mitarbeiter der Fachsektion, des Generalsekretariats und des Ministerbüros haben an der Erstellung der Anfragebeantwortung betreffend Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB mitgewirkt?
13) Stimmt es, dass es mehrere Versionen zur Antwort betreffend Anfragebeantwortung zu Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB gibt?
14) Wenn ja, wie viele Versionen zur Antwort betreffend Anfragebeantwortung zu Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB existieren in elektronischer bzw. Papierform?
15) Stimmt es, dass es betreffend Anfragebeantwortung zu Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB zur PR-Agentur Schütze Kontakt gegeben hat?
16) Wenn ja wann und in welcher Art und Weise (E-Mail, Telephonat, SMS usw.)?
17) Welche Absprachen wurden
18) Welche Weisungen mündlicher und schriftlicher Art hat es aus dem Ministerbüro bzw. dem Generalsekretariat des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) zur Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB gegeben?
19) Hat diese Weisung die Kabinettschefin und Generalsekretärin, Frau Mag. Eva Landrichtinger zur Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB gegenüber der zuständigen bzw. betroffenen Sektion und Abteilung (den zuständigen bzw. betroffenen Sektionen und Abteilungen) und deren Mitarbeitern abgegeben?
20) Wenn ja, wann?
21) Hat diese Weisung ein anderer Mitarbeiter/ eine andere Mitarbeiterin des Ministerbüros zur Geschäftszahl: Geschäftszahl: 2021-0.226.838 zu 6004/AB gegenüber der zuständigen bzw. betroffenen Sektion und Abteilung (den zuständigen bzw. betroffenen Sektionen und Abteilungen) und deren Mitarbeitern abgegeben?
22) Wenn ja, wann?
23) Wenn ja, wer?
24) Bei welchen anderen Anfragebeantwortungen seit dem 1. Jänner 2020 wurde durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Ministerbüros des BMA bzw. vormals BMAFJ Weisungen erteilt?
25) Nennen Sie die diesbezügliche(n) Anfrage(n) und die diesbezügliche(n) Anfragebeantwortung(en) mit der jeweiligen Aktenzahl (den Aktenzahlen)?
26) Bei welchen anderen Anfragebeantwortungen seit dem 1. Jänner 2020 wurde durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Ministerbüros des BMA bzw. vormals BMAFJ Änderungen im Beantwortungstext vorgenommen?
27) Nennen Sie die diesbezügliche(n) Anfrage(n) und die diesbezügliche(n) Anfragebeantwortung(en) mit der jeweiligen Aktenzahl (den Aktenzahlen)?
28) Wie halten Sie es generell mit der Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit Anfragebeantwortungen?
29) Können Sie nach ausdrücklichem Hinweis auf die Abgabe Ihres Eides auf die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich wahrheitsgetreu angeben, dass die Anfragebeantwortung zur Geschäftszahl: 2021-0.226.838-Neue Vorwürfe gegen die Hygiene Austria vollständig und nach den tatsächlichen Vorgängen und der ursprünglichen Aktenlage verfasst und an den Nationalrat übermittelt worden ist?