7168/J XXVII. GP

Eingelangt am 30.06.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty, Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

 

Nach der aktuell gültigen Rechtslage in Österreich ist im Ehegesetz keine Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe vorgesehen. Auch die Möglichkeit einer Wandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund brachten die NEOS einen Initiativantrag (Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetz 2020 – EPAG 2020 (80/A)) zur Änderung der Gesetzeslage ein. Dieser wurde - nicht überraschend, aber bedauerlicherweise -  in der Sitzung vom 11. März 2020 im Justizausschuss vertagt.

Mit dem Erkenntnis vom 4.12.2017, G 258/2017 hat der Verfassungsgerichtshof gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Eheschließung und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eröffnet. Der Gesetzgeber hatte nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH ein Jahr Zeit, um neue Regelungen zu schaffen und etwaige Regelungslücken zu schließen. Der Gesetzgeber blieb aber bis dato untätig.

In einer Mitteilung des BMI vom 18. Dezember 2018 an die Personenstandsbehörden zur Rechtslage betreffend Eheschließungen und Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft ab dem 1.1.2019 in Bezug auf das VfGH-Erkenntnis wurde festgehalten:

"Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis weder § 9 EheG noch § 5 Abs. 1 Z 2 EPG formell aufgehoben. Nach gemeinsamer Ansicht des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz können die genannten Bestimmungen aber bis zu einer allfälligen legistischen Klarstellung verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass eingetragene Partner miteinander eine Ehe schließen können, ohne dass zuvor ihre eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden muss. Ebenso kann ein verheiratetes Paar miteinander eine eingetragene Partnerschaft begründen, ohne dass zuvor die Ehe aufgelöst werden muss. Eine solche nachträgliche Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft hätte zur Folge, dass die zuvor zwischen diesem Paar bestehende Partnerschaft oder Ehe in der neuen Beziehung aufgeht und daher als aufgelöst gilt." 

Da eine konkrete gesetzliche Grundlage für den Wechsel von einem Rechtsinstitut in das andere fehlt, kommen manche Standesämter nichtsdestotrotz für eine nach dem 1.1.2019 eingegangene Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zu abweisenden Entscheidungen und verunmöglichen den Betroffenen dadurch die Umwandlung. 

Die Unmöglichkeit einer Umwandlung betrifft natürlich primär gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem zitierten Erkenntnis des VfGH zur gleichgeschlechtlichen Ehe eine eingetragene Partnerschaften eingegangen sind, weil ihnen der Zugang zur Ehe noch verwehrt war. Es gibt aber auch verschiedengeschlechtliche Paare, die ein solches Schicksal erlitten haben und von dem Problem betroffen sind.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



  1. Sind Änderungen des Ehegesetzes geplant, die eine Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und auch eine Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft ermöglichen?
    1. Wenn ja, wann und in welcher Form?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?
  1. Wenn keine gesetzlichen Anpassungen vorgesehen sind, wie plant das BMJ, diesem Problem zu begegnen? 
  2. Die Standesämter weisen in ihren abweisenden Entscheidungen darauf hin, dass eine gesetzliche Lücke besteht und kommen infolgedessen zu abweisenden Entscheidungen und verunmöglichen damit den Betroffenen eine Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe. Stimmt das BMJ der Rechtsauffassung in der Mitteilung des BMI vom 18. Dezember 2018 zu?
    1. Wenn ja, wie setzt sich das BMJ dafür ein, dass diese Rechtsauffassung auch von den Standesämtern umgesetzt wird?
    2. Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt das BMJ? 
  1. Wird sich das BMJ für die Lösung dieser Gesetzeslücke einsetzen?
    1. Wenn ja, in welcher Form?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?
  1. Ist eine vergleichbare Mitteilung wie die des BMI vom 18. Dezember 2018 bzw. rechtliche Klarstellung für die eingetragenen Partnerschaften bzw. eingegangenen Ehen auch seitens des BMJ geplant?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?