7205/J XXVII. GP
Eingelangt am 06.07.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Besetzung Vorstandsposten Finanzamt Braunau-Ried-Schärding
Am 7. April 2017 berichteten die Salzburger Nachrichten über die Besetzung des Vorstandsposten des Finanzamts Braunau-Ried-Schärding unter dem Titel: "Frau wittert Postenschacher" (1). Die in diesem Artikel angekündigte Überprüfung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission wurde von Frau Dr. Scharf beantragt und in weiterer Folge wurde ihre Diskriminierung im Zuge ihrer Nichtbestellung zum Vorstandposten des Finanzamts Braunau-Ried-Schärding durch die Kommission bestätigt. Basierend auf diesem Gutachten stellte Frau Dr. Scharf einen Antrag auf Entschädigung und Ersatzanspruch, den das BMF ablehnte. Da Frau Dr. Scharf das nicht hinnehmen wollte, legte sie Rechtsmittel ein und wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht. Wie die Krone berichtete, prüfte das Bundesverwaltungsgericht den Bestellungsprozess, kam letztlich zu demselben Ergebnis wie die Bundes-Gleichbehandlungskommission, gab der Beschwerde statt und sprach Frau Dr. Christa Scharf wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sowohl einen Ersatzanspruch als auch eine Entschädigung zu. Im Gegensatz zur damaligen Begutachtungskommission, die eine „erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramts“ durch den ÖVP-Bewerber hoch positiv gewichtete, stuft das Verwaltungsgericht Frau Dr. Scharf im Urteil als „am besten geeignet“ ein.
Schon die Bundes-Gleichbehandlungskommission schloss aus den Gewichtungen im Auswahlverfahren, dass ein von vornherein präferierter Bewerber zum Zug kommen sollte – eben der ÖVP-Bürgermeister einer 600-Einwohner-Gemeinde im Mühlviertel, der von der Polizei zur Finanz gewechselt war." (2). Wobei im Erkenntnis die ÖVP-Nähe einiger Mitglieder der Begutachtungskommission im Bewerbungsverfahren ebenso erörtert wird, wie die offenbar mangelnde Nähe der Bewerberin (Dr. Scharf) zur ÖVP samt Indiz für ihre „Unerwünschtheit“. (3)
Weil kein sachliches und objektives Kriterium für eine bessere Eignung des bestellten Leiters hervorgekommen sei, hätten „sachfremde Gründe für den zur Ernennung führenden, Vorschlag ausschlaggebend sein müssen" (3).
Der Anwalt der Beschwerdeführerin führte zu der Causa an: "Das Urteil ist, glaube ich, selbsterklärend. Der Frau Dr. Scharf ist darin in allen Dingen Recht gegeben worden."
Herr Mag. Siegfried Manhal, nunmehriger Leiter des Finanzamt Österreich mit Sitz in Linz, selbst auch ÖVP Mitglied, war Vorsitzender der Begutachtungskommission, die schlussendlich den ÖVP Bürgermeister Mag. Michael Leitner zum neuen Vorstand des Finanzamts Braunau-Ried-Schärding nominierte.
Laut dem Krone-Bericht hat das Erkenntnis des BVwG die Geschäftszahl W274 2222164-1. Gemäß § 20 BVwGG sind "Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, (...) in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen."
Quellen:
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende