7284/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.07.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Pensionskassen II

 

Die Beantwortung der Anfrage 5667/J vom 8.3.2021 mit 5676/AB vom 7.5.2021 lässt mehr Fragen offen als beantwortet wurden. Sehr aufschlussreich dabei ist, daß es zur Frage der Verteilung der Pensionskassenpensionen und der Gesamtpensionen der BezieherInnen von Pensionskassen-Pensionen offenbar großes Desinteresse gibt, obwohl diese Daten verfügbar sein müssen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende

 

Anfrage:

 

 

1.  Die Pensionen aus dem gesetzlichen Pensionssystem und aus Pensionskassen werden gemeinsam versteuert. Was sind die Gründe, daß die Daten zur Verteilung von Pensionen, die gemeinsam versteuert werden nicht auswertbar sind? Besteht daran aus Ihrer Sicht kein Interesse?

2.  Besteht aus Sicht Ihres Ressorts kein Interesse, zu evaluieren, wem die Pensionen der 2. Säule zu Gute kommen und wie sich die Verteilung innerhalb der Geschlechter und Einkommensgruppen gestaltet?

3.  Bekennen sie sich zum 3-Säulenmodell ohne Interesse daran zu haben, wen dieses eigentlich erfasst und wem die Regelungen zu Gute kommen?

4.  Warum ist eine datenschutzkonforme Auswertung der Verteilung der Pensionskassenpensionen nicht machbar?

5.  Warum kann die in ihre Zuständigkeit fallende FMA die unterschiedliche Verteilung der Deckungsrückstellung zwischen Männern und Frauen darlegen, während – ihrer Beantwortung nach - die Verteilung der Pensionsleistungen nicht möglich sein soll?

6.  Die Beantwortung der Fragen 1,2, 3 und 5 vom 8.3. dahingehend, daß diese Daten derzeit nicht vorliegen ist nicht ausreichend, da die Daten offensichtlich verfügbar und daher auch auswertbar sind. Warum ist es der gesetzlichen Pensionsversicherung möglich, die Median- und Durchschnittspensionen nach Pensionsarten, Geschlechtern sowie Quartilen und Dezilen auszuwerten während es zu Pensionskassenpensionen lediglich Durchschnittswerte ohne Verteilung gibt?

 

7.  Wie hoch ist die steuerliche Förderung durch die Steuerzahler*innen für die Pensionskassenpensionen (bitte um detaillierte Darstellung für die Phasen „Einzahlung“-„Veranlagung/Verwaltung“-„Auszahlung“ in Mio. €)?

8.  Wann werden Sie eine gesetzliche Novelle vorlegen, damit die Pensionskassen, deren Produkte immerhin mit öffentlichen Geldern gefördert werden, in die Lage versetzt werden, diese Daten wissenschaftlich und technisch auszuwerten und dem Ministerium zur Verfügung zu stellen?

9.  Aus welchen Gründen haben sie als Finanzminister bislang ein System, in dem Ende 2020 ein Vermögen von rund EUR 25 Mrd. verwaltet wurde und in das rund 1 Million Menschen einbezogen sind, nämlich 995.000 Personen , von denen 119.000 Personen bereits eine Pensionsleistung beziehen, nicht veranlasst, daß einfachste Verteilungsdaten erhoben werden?

10.             Halten sie das für uninteressant?

11.             Eine Präzisierung bedarf auch die Beantwortung von Frage 6: Aus den veröffentlichen Geschäftsberichten der Pensionskassen, die dem BMF vorliegen müssten, ist ersichtlich, daß die überbetrieblichen Pensionskassen 2019 Jahresüberschüsse von 27,8 Mio. € erzielt haben. Die Eigenkapitalrendite betrug 7,8%. Die Dividenden des Vorjahres können aus den Bilanzen und der GUV berechnet werden und betrugen 2017 1,9 Mio., 2018 3,07 Mio. und 2019 1,25 Mio. €. Warum soll unter Heranziehung dieser Daten der erfragte Vergleich nicht möglich sein? Fehlt dem BMF und/oder den Pensionskassen das Knowhow und welche Maßnahmen gedenken sie zu setzen um diese Datengrundlage herzustellen?

12.             Zur Beantwortung von Frage 9 führen Sie aus, daß „Eine Auswertung der von den Pensionskassen vereinnahmten Verwaltungskosten wird von der FMA nicht veröffentlicht und liegt daher auch dem BMF nicht vor.“ Hierzu ist anzumerken, daß die Verwaltungskosten von den Kassen in der GuV und dem Geschäftsbericht veröffentlicht werden. Diese Daten stehen daher auch dem BMF ohne Zuhilfenahme der FMA zur Verfügung. Die überbetrieblichen Pensionskassen nahmen 2017 70,7 Mio. EUR, 2018 72,2 Mio. EUR und 2019 77,1 Mio. an Verwaltungskosten ein („Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen“). Was war der Grund für die Nichtbeantwortung der Frage?

13.             Aus welchen Gründen sind gerade die Verwaltungskosten der Pensionskassen angesichts des von diesen verwalteten Gesamtvermögen für das BMF nur von begrenzter Bedeutung?

14.             Welcher Zusammenhang besteht aus Sicht des BMF zwischen den Verwaltungskosten und der Performance der Pensionskassen in Bezug auf den Veranlagungserfolg, der den Pensionskassenberechtigten am Jahresende gut geschrieben wird?

15.             Die Antwort Ihres Ressorts auf Frage 10 – nämlich daß die in § 16a Abs. 4b PKG vorgesehene Möglichkeit eines Verzichts auf 50% der „Vermögensverwaltungskosten“ erst 2019 in Kraft getreten ist, ist falsch. Das ist keine Möglichkeit, sondern eine Mussbestimmung: „Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung gemäß Abs. 4 nicht ausreichen, gilt Folgendes: 1. Die Pensionskasse darf die Vergütung nur in Höhe von 50 vH bezogen auf die diesen Leistungsberechtigten zugeordnete Deckungsrückstellung dem diesen Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögen entnehmen.“ (geregelt mit BGBl. I Nr. 54/2012).Können sie die Antwort daher bitte korrigieren und präzisieren?

16.             In Beantwortung von Frage 12 schreiben Sie, daß die „letzte umfassende Novelle des Pensionskassengesetzes“ mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten ist. Dabei wurde vor allem die Richtlinie (EU) 2016/2341 in nationales Recht umgesetzt.“ Diese regelt einige Fragen der Governance, Unternehmensführung und Informationspflichten.“ Ist dies aus ihrer Sicht tatsächlich eine „umfassende Novelle“ gewesen?

17.             Aus welchen Gründen sind Fragen im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorge für Sie so irrelevant, dass sie erst „mehrere Jahre Beobachtungszeitraum“ abwarten wollen? Wie lange soll der Beobachtungszeitraum sein, um für sie genug Daten zur Verfügung zu haben, damit sie in die Lage versetzt werden zu beurteilen, welche möglichen Verwaltungsvereinfachungen bei Pensionskassen und betrieblichen Vorsorgekassen vorgesehen werden sollen?