7288/J XXVII. GP
Eingelangt am 07.07.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Auswirkungen des neuen Standortgesetzes für INGOs und Quasi-Internationale Organisationen
Seit 1. Mai 2021 ist das neue Amtssitzgesetz (ASG) in Kraft. Sinn des Gesetzes war – wie der Langtitel, Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort, belegt – Wien und Österreich im Allgemeinen für internationale Organisationen attraktiver zu machen. Konkurrenz in Europa ist stark; vor allem Städte wie Genf und Den Haag wetteifern mit Wien um UNO Organisationen, internationale NGOs und Quasi-Internationale Organisationen.
Für anerkannte internationale Organisationen ist Wien bereits ein beliebter Standort. Probleme gab es eher mit der Anerkennung selbst. Unter welchen Bedingungen wird eine Zivilgesellschaftsorganisation von einer INGO zu einer Quasi-Internationalen Organisation? Laut §16 des neuen ASG "kann Nichtregierungsorganisationen durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind" (Beilage zur Regierungsvorlage, Seite 11). Diese Verordnung erfolgt im "Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Familie und Jugend, und dem Ministerium für Inneres." An anderer Stelle (Beilagen, Seite 12) ist zu lesen, dass "die Anerkennung ... durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten [erfolgt], wobei es hier keines Einvernehmens mit anderen Ressorts bedarf."
Ein Kriterium für die Zuerkennung des Status einer Quasi-Internationalen Organisation ist Gemeinnützigkeit. Diese wird vom Bundesministerium für Finanzen nach einem im ASG ausgelisteten Kriterienkatalog in §17 (2) bis (4) attestiert. Es gibt in diesem Zusammenhang bereits anekdotenhafte Hinweise, in denen das BMEIA INGOs den Status einer Quasi-Internationalen Organisation zugestehen würde, das BMF aber die Bestätigung der Gemeinnützigkeit verweigert.
Da das ASG das Ziel der Vereinheitlichung von Standards und Vereinfachung von Anträgen, sowie die Zusammenführung der Zuständigkeiten beim BMEIA beabsichtigt, ist die Notwendigkeit, weiterhin bei verschiedenen Ministerien um Bescheide anfragen zu müssen, nicht im Sinne des Gesetzes. Das ASG orientiert sich hier augenscheinlich nicht am ostasiatischen Erfolgsmodell für Investitionslizenzen, dem one-stop shopping, in dem das interessierte Ministerium (Handel & Investitionen) für den gesamten Verlauf des Antrags zuständig ist und sich innerhalb der Regierung mit den verschiedenen anderen Ministerien abspricht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende