7313/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.07.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Dr. Dagmar Belakowitsch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Registrierungspflicht in der Gastronomie

 

 

Gemäß § 17. der COVID-19-Öffnungsverordnung bzw. nunmehr § 17 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sind Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Beherbergung, Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung oder Kultureinrichtung und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben.

 

Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Der Betreiber hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind. Der Betreiber hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Wie viele Datensätze wurden bislang an die Bezirksverwaltungsbehörden insgesamt übermittelt (es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht)?

 

2.    Wie vielen Personen sind diese Datensätze zuordenbar (es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht)?

 

3.    Bei wie vielen Personen wurde nach Datenübermittlung ein COVID-Test angeordnet (es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht)?

 

4.    Bei wie vielen Personen wurde eine COVID-Infektion nachgewiesen (es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht)?

 

5.    In welcher Art und Weise wird kontrolliert, dass die Betreiber im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen treffen und insbesondere sicherstellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind?

 

6.    In welcher Art und Weise wird kontrolliert, dass die Betreiber die Daten nach 28 Tagen nachweislich löschen?

 

7.    Nach welchem Zeitraum werden die Daten bei der Bezirksverwaltungsbehörde gelöscht?

 

8.    Wie erfolgt diese Löschung?

 

9.    Wer stellt die Löschung sicher?