7336/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.07.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und anderer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

 

 

betreffend Betreuung des im Fall Leonie Tatverdächtigen Afghanen durch den Verein „Neustart“

 

Am 30.Juni 2021 war dem Nachrichtenportal „www.wien.orf.at“ unter dem Titel: „Runder Tisch nach Tod von 13-Jähriger“ ein Bericht zu entnehmen, der sich unter anderem zu der Betreuung des Tatverdächtigen nach seiner Haftentlassung aufgrund eines Drogendeliktes, äußert:

 

"(…) Gleichzeitig sei aber auch festgelegt worden, dass er nicht abgeschoben werden dürfe- vermutlich, weil er damals noch minderjährig gewesen sei. Es habe sich um eine sogenannte Duldung gehandelt- der Jugendliche sei also nicht zur Abreise gezwungen worden. Wohl auch, weil er bis dahin nicht als gewaltsam aufgefallen sei. Seine Strafe wegen eines Drogendelikts hat er abgesessen. Beim Verein Neustart, der Häftlinge betreut, ist er ´positiv´ eingeschätzt worden, zumal er auch berufstätig war.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachfolgende

 

Anfrage

1.  Wurde der tatverdächtige Asylwerber vom Verein „Neustart“ nach seiner Haftentlassung betreut?

2.  Wenn nein, warum?

3.  Wenn ja, über welche Zeitspanne?

4.  Inwiefern wurde er betreut?

5.  Wie viel kostet, beispielsweise im Fall des tatverdächtigen Afghanen, eine Betreuung durch den Verein „Neustart“?

6.  Wie viele Asylwerber, deren Aufenthaltsstatus bereits aberkannt wurde, werden derzeit vom Verein „Neustart“ betreut?

7.  Wie war es möglich, dass er trotz seiner offensichtlich bedrohlichen Gewaltbereitschaft als unauffällig eingestuft wurde?

8.  Welche Ausbildung hat das Personal, das für die Einstufung der Ex-Häftlinge zuständig ist?

9.  Nach welchen Kriterien beurteilt das Fachpersonal vom Verein „Neustart“ die psychische Verfassung der ehemaligen Straffälligen?

10. Wird diese entscheidende Einstufung von weiterem Fachpersonal überprüft?

11. Nach welcher Zeitspanne wird eine solche Beurteilung bezüglich seiner psychischen Verfassung gefällt?

12. Wie viele betreute Häftlinge wurden trotz positiver Einstufung vom Verein im Nachhinein gewalttätig und erneut straffällig?

13. Wird der Verein „Neustart“, nach jener misslungenen Einschätzung des Tatverdächtigen, nun etwaige Verbesserungen oder Änderungen bei der Begleitung der ehemaligen Häftlinge vornehmen?

14.  Wenn ja, welche Maßnahmen werden gesetzt zur genaueren Untersuchung?

15.  Wenn nein, warum?

16.  Welche Folgen und Maßnahmen zieht eine „negative“ Einstufung der Häftlinge durch den Verein „Neustart“ mit sich?