7385/J XXVII. GP
Eingelangt am 09.07.2021
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Anfrage
des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betreffend die sonderbaren Versuche eines Vergleiches in den Fällen GESFÖ und Riedenhof und Pannonia
Im Artikel „Wie Tojner das Thema Burgenland „erschlagen“ wollte“ vom 26.06.2021 berichtet „Der Standard“ über ein Gerichtsverfahren zwischen Michael Tojner und dem Land Burgenland Tojner äußerte sich vor Gericht dahingehend, dass er sich mit dem Land Burgenland in der Causa um die Abwicklung(en) der Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus ehemals gemeinnütziger Bauvereinigungen – und wie vermutet wird, wesentlich zu niedriger Abschöpfbeträge – vergleichen wolle. Im Beitrag des ORF Burgenland „Tojner strebt außergerichtliche Lösung an“ vom 28.04.2021 wird ebenfalls die Intention einer außergerichtlichen Einigung beschrieben. Es gilt die Unschuldsvermutung, Tojner bestreitet die Vorwürfe.
Ein Blick in das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz legt offen, dass ein derartiger Vergleich unmöglich ist. So verweist etwa Feichtinger in Festschrift Wurm, 2019, Seite 189 darauf, dass eine nicht vollständige Abschöpfung den bzw die Eigentümer besserstellen würde, als ein Ausscheiden gem § 10 Abs 2 WGG. Die Wohnrechtsnovelle 1999 legte allerdings fest, dass die Rechtsfolgen der Entziehung des Status der Gemeinnützigkeit jenen des Ausscheidens gem § 10 Abs 2 zu entsprechen haben. Ein Vergleich würde jedoch genau zu dieser problematischen Besserstellung führen, die Feichtinger thematisiert.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgende
Anfrage
1. Sehen Sie in Anbetracht eindeutig anmutender gesetzlicher Regelungen im Regime des WGG rechtlichen Spielraum für einen Vergleich, der den bzw die Eigentümer iZm einer Entziehung des Gemeinnützigkeitsstatus besserstellt als ein reguläres Ausscheiden gem § 10 Abs 2 WGG?