755/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.02.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Liste der "Betreiber wesentlicher Dienste" gem § 16 Abs 4 Z 3 NIS-Gesetz

 

Gemäß § 16 des Bundesgesetzes zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz – NISG) hat der Bundeskanzler für jeden in § 2 leg cit genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich zu ermitteln, die einen wesentlichen Dienst erbringen.

Der Bundeskanzler hat die Aufgabe als "wesentlicher Dienst" den jeweiligen Betreibern gegenüber bescheidmäßig festzustellen, woraufhin diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen haben. Die Betreiber wesentlicher Dienste haben sicherzustellen, dass sie über diese Kontaktstellen jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar sind, in dem sie wesentliche Dienste zur Verfügung stellen.

Der Bundeskanzler hat über die Ermittelten wesentlichen Dienste einer Liste zu erstellen und laufend zu aktualisieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie viele Betreiber von wesentlichen Diensten wurden bislang ermittelt?

2.    Wie viele Betreiber von wesentlichen Diensten wurden bislang bescheidmäßig festgestellt?

3.    Wie viele diese Bescheide wurden in Folge rechtlich verwaltungsgerichtlich bekämpft und mit welchem Ergebnis?

4.    Welche Betreiber von wesentlichen Diensten wurden bislang ermittelt? (Um Übermittlung der Liste gem § 16 Abs 4 Z 3 NIS-Gesetz wird ersucht.)

5.    Welche Betreiber von wesentlichen Diensten wurden bislang bescheidmäßig festgestellt? (Um Übermittlung der Liste gem § 16 Abs 4 Z 3 NIS-Gesetz wird ersucht.)

6.    Kamen alle bescheidmäßig festgestellten Betreiber von wesentlichen Diensten ihren Informationspflichten gem § 16 Abs 3 NIS-Gesetz fristgerecht nach?

a.    Wie viele der Betreiber kamen ihren Informationspflichten gem § 16 Abs 3 NIS-Gesetz nicht fristgerecht nach?

b.    Wie viele der Betreiber kamen ihren Informationspflichten gem § 16 Abs 3 NIS-Gesetz überhaupt nicht nach?

7.    Funktioniert das Verfahren nach § 16 NISG in der vom Gesetz vorgegebenen Form?

8.    Kam es seit Einführung des Gesetzes in Verbindung mit der Ermittlung wesentlicher Dienste zu Schwierigkeiten?

a.    Wenn ja, welche?

Sollte eine detaillierte Beantwortung einzelner Fragen aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich sein, so wird dennoch um eine Beantwortung mit möglichst hohem Informationsgehalt im Sinne des parlamentarischen Interpellationsrechts ersucht. Allenfalls ersuchen die Abgeordneten um eine Beantwortung in klassifizierter Weise nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates - InfOG.