7558/J XXVII. GP
Eingelangt am 26.07.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt
betreffend Prüfung direkt-demokratischer Entwicklungsmöglichkeiten
Mit dem Urteil vom 23.10.2020 hat der Verfassungsgerichtshof ein wesentliches direktdemokratisches Element des Vorarlberger Volksabstimmungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt: Der Verfassungsgerichtshof urteilte - aufgrund der Anfechtung einer Volksabstimmung in Ludesch vom November 2019 - dass die Gemeindevertretung nicht gegen ihren Willen durch eine Volksabstimmung an eine bestimmte Entscheidung gebunden werden könne. Eine solche Regelung verstoße gegen den Grundsatz der repräsentativen Demokratie.
Auch wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes so gefallen ist, muss diese politisch nicht resignierend hingenommen werden. Nach einer Entschließung des Bundesrates mit ähnlicher Stoßrichtung und dem negativen Abstimmungsverhalten der durch den Landtag entsandten Vorarlberger Bundesräte, ist fraglich, wie groß der Einsatz für direkte Demokratie von ÖVP und Grünen auf Bundesebene tatsächlich ist. Aus diesem Grund hat der Landtagsklub von NEOS Vorarlberg am 7.12.2020 einen Antrag im Vorarlberger Landtag eingebracht, um diese wichtigen direktdemokratischen Elemente für die Bevölkerung zu erhalten. Aufgrund dieses Antrags hat der Vorarlberger Landtag am 3.2.2021 eine entsprechende Ausschussvorlage des Rechtsausschusses einstimmig angenommen und den dafür notwendigen Einsatz der Landesregierung bei der Bundesregierung eingefordert.
Im Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.5.2021, GZ: BKA-2021- 0.328.405 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung nimmt das Bundeskanzleramt zum einstimmigen Beschluss des Vorarlberger Landtages wie folgt abschließend Stellung:
"Nach derzeitigem Stand der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die vom Vorarlberger Landtag angeregte Verfassungsänderung allein im Rahmen einer Gesamtänderung der Bundesverfassung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG zulässig wäre. Danach ist jede Gesamtänderung der Bundesverfassung einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen."
Im Interview mit den Vorarlberger Nachrichten vom 9.7.2021 kündigt Bundesministerin Edtstadler an, das Vorarlberger Ansinnen im Detail zu prüfen. Ob eine neuerliche Prüfung entsprechend neue Erkenntnisse, die sich vom Schreiben vom 19.5.2021 unterscheiden, bringen kann und welche das sein sollen, ist fraglich. Entscheidend ist, in dieser Frage endlich konkrete Handlungen zu setzen und nicht ewig zu prüfen. Wie wichtig das Anliegen in Vorarlberg ist unterstreichen dutzende Gemeinden und ihre Gemeindevertretungen die entsprechende Resolutionen bereits verabschiedet haben und sich für den Erhalt dieses direkt-demokratischen Initiativrechts ihrer Gemeindebürger_innen einsetzen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende