7604/J XXVII. GP

Eingelangt am 02.08.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Hannes Amesbauer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend afghanischer Schubhäftling verletzt Polizistin schwer

 

Mitte Juli attackierte ein 28-jähriger afghanischer Schubhäftling eine Polizistin in einem Wiener Polizeianhaltezentrum und verletzte sie dabei schwer. „Aus dem Blauen heraus“, passierte der Angriff, wie die „Kronen Zeitung“ am 22. Juli 2021 schrieb. Die Beamtin erlitt neben leichten Verletzungen am Hals auch mehrere Brüche an der Hand und musste operiert werden.

 

Im Zuge der Essensausgabe im Polizeianhaltezentrum in Alsergrund soll die völlig unvermittelte Attacke passiert sein. Ein Polizeisprecher erklärte gegenüber „krone.at“, dass der Angreifer dabei eindeutige frauenverachtende Aussagen getätigt haben soll, weshalb schlussgefolgert wurde, dass die Polizistin aufgrund ihres Geschlechts angegriffen wurde. Auch als andere Polizisten zur Unterstützung hinzukamen, setzte sich der afghanische Schubhäftling mit massiver Gewalt zur Wehr, ehe er letztlich doch überwältigt werden konnte. Laut Bericht wurde der 28-jährige in eine Justizanstalt gebracht.

(Quelle: https://www.krone.at/2467987)

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Wann stellte der afghanische Schubhäftling, welcher die Polizistin im Polizeianhaltezentrum im Alsergrund attackierte und schwer verletzte, erstmalig in Österreich einen Asylantrag?

2.    Seit wann befand er sich bereits in Schubhaft?

3.    Wann sollte eine Abschiebung bzw. zwangsweise Außerlandesbringung erfolgen?

4.    Warum erfolgte die Abschiebung bzw. zwangsweise Außerlandesbringung nicht bereits?

5.    Wann wird die Abschiebung bzw. zwangsweise Außerlandesbringung nun voraussichtlich erfolgen?

6.    Wird die Abschiebung bzw. zwangsweise Außerlandesbringung nun, durch seine Verlegung in eine Justizanstalt verzögert?

7.    Aufgrund welcher Straftatbestände wird der betreffende afghanische Schubhäftling nun konkret verfolgt?

8.    Ist der betreffende afghanische Schubhäftling vorher schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten?

9.    Wenn ja, wie oft?

10. Wenn ja, aufgrund welcher Straftatbestände oder Delikte?

11. Ist der betreffende afghanische Schubhäftling während seiner Schubhaft schon auffällig geworden bzw. gegen Polizisten, andere Häftlinge oder anderes Personal verbal oder tätlich vorgegangen?

12. Wenn ja, wie oft?

13. Wenn ja, inwiefern?

14. Wenn ja, gab es bereits Vorkommnisse mit Verletzten in diesem Zusammenhang?

15. Wurde der Angriff durch den afghanischen Schubhäftling auf die Polizistin, im Hinblick auf das offensichtlich frauenfeindliche Motiv, im polizeilichen Protokollierungsprogramm „PAD“ mit dem Vorurteilsmotiv gemäß der Opfergruppe und der Kategorie „Geschlecht“ erfasst?

16. Wenn nein, warum nicht?

17. Wie viele polizeilich registrierte Vorurteilsmotive wurden insgesamt bisher mit der Kategorie „Geschlecht“ und der Ausprägung „Frau“ sowie dazugehörigen Straftaten und Tatverdächtige, vorurteilsmotivierte Gewaltdelikte und dazugehörige Opfer, gegliedert nach Deliktsbereichen, erfasst?