7636/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.08.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Hannes Amesbauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Fragwürdige Transaktionen im Firmenkonstrukt der WIKI-Kinderbetreuung

 

Aktuellen Medienberichten zufolge kam es im steirischen Kinderbetreuungsunternehmen WIKI zu fragwürdigen Finanztransaktionen. So berichtet die „Kleine Zeitung“ am 20. Juli 2021 von Überschüssen in der Höhe von 4,26 Millionen Euro, welche von der Kindergarten-Firma an den Trägerverein ausbezahlt wurden. Es dürfte sich dabei um eine Ausschüttung der WIKI Kinderbetreuungs GmbH – jene Gesellschaft, welche für die Führung der Kinderbetreuungseinrichtungen zuständig ist – an den Trägerverein, die WIKI – Wir Kinder, Bildung und Betreuung (ZVR: 017124379) handeln. Dies ist insofern fragwürdig, da es sich bei der GmbH um eine gemeinnützige Organisation handelt, welche bedingt durch Förderungen aus der öffentlichen Hand keine Gewinnorientierung vorweisen darf. Ebenso hätte sich die GmbH im Rahmen eines bestehenden Subventionsvertrages streng an Förderrichtlinien und Förderzweck zu halten. Laut Bericht der „Kleinen Zeitung“ seien mit der erwirtschafteten Summe vom Trägerverein eine Tanzsporthalle errichtet worden, welche später an den Union Tanzsportklub Choice Styria vermietet wurde, sowie der Bau des Firmensitzes mitfinanziert worden. Eiligst wurde die GmbH aufgelöst und deren Aufgaben dem Verein übertragen, wie Bernhard Ederer, Vereinsobmann und ehemaliger ÖVP-Landtagsabgeordneter im Rahmen der Berichterstattung angibt.

(Quelle: https://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/6010222/Unruhe-um-VPnahen-Verein_Verbotene-Geldfluesse_Steirischer)

 

Bereits am 21. Juli 2021 wurde im Zuge einer Folgeberichterstattung durch die „Kleine Zeitung“ bekannt, dass bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige wegen des Verdachts auf Fördermissbrauch, Betrug und Untreue eingegangen worden sei. Die WKStA bestätigte gegenüber der „Kleinen Zeitung“, dass der Anfangsverdacht und die Zuständigkeit überprüft werde. Zudem wurde im Artikel die Frage aufgeworfen, ob in diesem Fall auch Elternbeträge zweckwidrig verwendet worden sein könnten.

(Quelle: https://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/6010593/Verbotene-Fluesse-beim-KindergartenMulti_Foerdermissbrauch-Wiki)

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Wann ist die anonyme Anzeige bei der WKStA konkret eingegangen?

2.    Ist Ihnen der Fall bekannt?

3.    Wenn ja, seit wann ist Ihnen der Fall bekannt?

4.    Auf Grund welcher Straftatbestände bzw. Delikte wurde konkret geprüft, ob ein Anfangsverdacht besteht?

5.    Gegen wie viele Personen wurde in dieser Causa geprüft, ob ein Anfangsverdacht besteht?

6.    Konnte bereits ein Anfangsverdacht festgestellt werden?

7.    Wenn ja, welche Staatsanwaltschaft wurde mit den Ermittlungen betraut?

8.    Wenn ja, seit wann wird konkret ermittelt?

9.    Wenn ja, aufgrund welcher Straftatbestände bzw. Delikte wird konkret ermittelt?

10. Wenn ja, gegen wie viele Verdächtige wird konkret ermittelt?

11. Wenn ja, wie viele Tatverdächtige wurden bisher einvernommen und welcher Erkenntnisgewinn resultierte aus diesen Befragungen?

12. Wenn ja, wie viele Zeugen wurden bisher einvernommen und welcher Erkenntnisgewinn resultierte aus diesen Befragungen?

13. Wenn ja, wird nach derzeitigem Ermittlungsstand davon ausgegangen, dass Elternbeiträge zweckwidrig verwendet wurden bzw. ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass dies einen Straftatbestand darstellt?

14. Wenn ja, welche sonstigen Erkenntnisse über das Ermittlungsverfahren können Sie bereits mitteilen?

15. Wenn ja, bis wann ist aus heutiger Sicht mit dem Abschluss der Ermittlungen und ggf. einer Anklageerhebung zu rechnen?

16. Wenn nein, bis wann ist davon auszugehen, dass die Prüfung des Anfangsverdachtes abgeschlossen wird, sofern diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist?

17. Wenn nein, was waren die ausschlaggebenden entlastenden Gründe, sofern die Prüfung des Anfangsverdachts bereits abgeschlossen ist und kein solcher festgestellt wurde?