7657/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.08.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Helmut Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend Diplomatenpässe

 

Vor kurzem veröffentlichte Chat Protokolle zeigen ein Interesse von Personen an Diplomatenpässe, die kein augenscheinliches Anrecht daran haben. Spezifisch zeigte sich, dass Thomas Schmid als Generalsekretär im Finanzministerium mit Diplomatenpass reiste, dieses Privileg aber nach seinem Übertritt in die ÖBAG verlor und das relevanter Gesetz daher zu seinen Gunsten abändern lassen wollte. Laut § 6 Abs 1 Passgesetz 1992 sind Diplomatenpässe einer enumerativ limitierten Gruppe von Personen zugänglich:

  1. dem Bundespräsidenten;
  2. dem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten sowie den Vizepräsident_innen des Bundesrates;
  3. Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären;
  4. Mitgliedern des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments;
  5. leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
  6. sonstigen Beamten des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand;
  7. sonstigen Vertragsbediensteten des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung;
  8. Mitgliedern des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden;
  9. den Leiter_innen von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter_innen;
  10. anderen Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden;
  11. Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt; und
  12. Ehegatt_innen oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, minderjährigen Kindern der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der in Z 8 und 9 genannten Personen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Welche Kriterien sind für § 6 Abs 1 Z 10 Passgesetz 1992 anwendbar?
  2. Welche Kriterien sind für § 6 Abs 1 Z 11 Passgesetz 1992 anwendbar?
  3. Wie viele Diplomatenpässe wurden in den letzten drei Jahren (seit 1. Jänner 2018) ausgestellt?
    1. Bitte um Aufgliederung nach den 12 Kategorien (Ziffern) des § 6 Abs 1 Passgesetz 1992.
  1. Wie viele gültige Diplomatenpässe sind derzeit im Umlauf?
    1. Bitte um Aufgliederung nach den 12 Kategorien (Ziffern) des § 6 Abs 1 Passgesetz 1992.