7658/J XXVII. GP
Eingelangt am 13.08.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Erstattung bei Medikamenten
Der Erstattungskodex liefert einen vollständigen Überblick, für welche Medikamente die Sozialversicherungen die Kosten übernehmen. Mittlerweile besteht zwar die Möglichkeit, die Entwicklung der Anträge im Zeitvergleich zu betrachten, allerdings bleiben weiterhin einige Aspekte ungeklärt.
So ist nicht klar, welcher Anteil des Medikamentenangebots im Erstattungskodex angeboten wird und wie viele Präparate nicht erstattungsfähig sind. Das liegt an der unterschiedlichen Erfassung von Packungsgrößen, wobei eine Änderung der Packungsgröße bereits zu einem neuen Begutachtungsverfahren der Heilmittel-Evaluierungskommission führt. Versucht man einen Überblick über den heimischen Arzneimittelmarkt zu erhalten, weist das BASG beispielsweise 18.572 Arzneispezialitäten aus. Der EKO dagegen deckte mit Stand Jänner 2021 lediglich 5.438 Arzneispezialitäten ab - theoretisch gibt es also einen sehr großen Anteil an Produkten, die nicht erstattungsfähig sind.
Diese große Differenz entsteht auch, weil Medikamente für den österreichischen Markt zugelassen werden können, ohne dass automatisch die Tauglichkeit für den Erstattungskodex geprüft wird. Bisherigen Anfragebeantwortungen zufolge entsteht diese Differenz unter Anderem aufgrund von Medikamenten, deren Preis unter der Rezeptgebühr liegt, sowie Medikamenten, die in Krankenhäusern verabreicht werden. Zusätzlich zeigt sich am Beispiel von Biologika, dass für viele Medikamente aus finanziellen Gründen gar nicht um die Erstattungsfähigkeit angesucht wird (Vgl 5134/AB). Theoretisch könnte - je nach Frist - mit einer Einbindung von Biosimilars beziehungsweise Generika die Verfügbarkeit von Medikamenten erhöht werden, ohne dass Patienten auf Sondergenehmigungen für teure (Original-)Präparate angewiesen sind.
Der Erstattungskodex dient allerdings nicht nur zur Finanzierung von Medikamenten, sondern ist auch ein Instrument zur Kontrolle von Lieferengpässen bei Medikamenten. Können Arzneimittel über einen bestimmten Zeitraum nicht geliefert werden, kann die Sozialversicherung eine Streichung des Medikamentes aus dem Erstattungskatalog beantragen. Grundsätzlich ist zwar das BASG für die Kontrolle von Lieferengpässen zuständig und kann auch Exportverbote verhängen. Allerdings ist die Vorgehensweise des BASG nicht allzu transparent, wie ebenfalls in früheren Anfragebeantwortungen demonstriert wurde (Vgl 4754 AB). So legte das Gesundheitsministerium weder die tatsächlichen Zahlen der Engpassmeldungen offen, noch auf welche Summe sich die Einnahmen aus den Gebühren für die Meldung eines Lieferengpasses beliefen.
Wird ein Lieferengpass bei einem Medikament im Erstattungskodex nicht behoben, kann die Sozialversicherung ein Verfahren auf Streichung aufgrund von Nichtlieferfähigkeit einleiten. Bei genauerer Betrachtung dieser Verfahren scheint die Sozialversicherung allerdings mehr Verfahren zur Streichung aufgrund von Nichtlieferfähigkeit geführt zu haben, als Verfahren zur Streichung insgesamt geführt wurden (Vgl 6008/AB)
Jahr |
Eingeleitete Verfahren zur Änderung/ Streichung |
Streichungen |
Verfahren wegen Nichtlieferfähigkeit |
2016 |
91 |
10 |
114 |
2017 |
175 |
54 |
135 |
2018 |
146 |
15 |
155 |
2019 |
101 |
20 |
189 |
2020 |
79 |
4 |
240 |
Unklar an diesen Aufschlüsselungen ist allerdings, um welche Medikamente (nach Art und Wirkungsbereich) es sich handelt und welche Basis hinter diesen Entscheidungen liegt. Vergleicht man die Aufschlüsselung der vorangehenden Anfrage betreffend des Erstattungskodex, zeigt sich außerdem, dass die Versicherung in ihrem Jahresbericht zwischen Anträgen auf Änderung und Anträgen auf Streichungen sehr wohl unterscheiden kann. In der Anfragebeantwortung wurde zwischen den einzelnen Verfahren allerdings nicht unterschieden. Zusätzlich ist ein Überblick über die Verfahren entscheidend, da der Jahresbericht der Sozialversicherung aufzeigt, dass in den vergangenen Jahren die Anzahl der Leistungen im Bereich der Heilbehelfe zurückgegangen ist (S. 90, Jahresbericht 2021 der SV)
Des weiteren sorgt die unterschiedliche Finanzierung von Medikamenten dafür, dass Patient:Innen in Krankenhäusern einerseits je nach Bundesland unterschiedliche Arzneimittel bekommen und andererseits bei Entlassung in die ambulante Behandlung oftmals Medikament wechseln müssen. Besonders bei innovativen Arzneimitteln sind diese oftmals noch nicht im Erstattungskatalog aufgenommen. Berichten zufolge kann es hier je nach Anwendungsgebiet zu unterschiedlichen Komplikationen bei der Aufnahme in den Erstattungskodex. Eine Unterscheidung der Aufnahmen in den Kodex je nach Anwendungsgebiet (ATC-Kategorie) würde hierbei Abhilfe schaffen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende