7708/J XXVII. GP

Eingelangt am 31.08.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit

betreffend Folgeanfrage Arbeitsinspektoratsüberprüfung bei Scheinfirmen Bundesland Wien

Folgeanfrage zu Nr.  5712/AB bzw. Nr. 5766/J

 

Der Bundesminister für Arbeit hat folgende Beantwortung 5712/AB bzw. Nr. 5766/J am 11. Mai 2021 übermittelt:

 

Daten zu gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführern sowie zu Eigentümern von Unternehmen werden grundsätzlich weder im Rahmen der Tätigkeitserfassung noch zu den Betriebsdaten erfasst. Erforderlichenfalls kann zu bestimmten Unternehmensdaten eine Abfrage im Firmenbuch erfolgen.

Zu den Aufgaben und Voraussetzungen für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer verweisen wir auf die Broschüre Gewerberechtlicher Geschäftsführer der WKO, Ausgabe 2016.

Broschuere-Gewerberechtlicher-Geschaeftsfuehrer.pdf (wko.at)

Zu den Aufgaben und Voraussetzungen für einen handelsrechtlichen Geschäftsführer verweisen wir auf die Rechtsauskunft der WKO, Stand 2020.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer - WKO.at

 

Dass Tatsachensubstrat, wer gewerblicher und/oder handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Eigentümer eines Unternehmens ist, stellt in Verfahren im Zusammenhang mit „Scheinfirmen“ eine wesentliche Grundlage für Entscheidungen von Verwaltungs(-straf)behörden bzw. der Verwaltungsgerichte, Zivil- und Strafgerichte dar, sodass es unverständlich erscheint, warum durch das Arbeitsinspektorat die „Daten zu gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführern sowie zu Eigentümern von Unternehmen grundsätzlich weder im Rahmen der Tätigkeitserfassung noch zu den Betriebsdaten erfasst werden“.

Siehe dazu auszugweise die ständige Judikatur zu „Scheinfirmen“ und deren Organwalter bzw. Eigentümer der letzten Jahre in der RIS-Rechtsdatenbank. Dort wurde unter anderem auf Geschäftsführer- und Eigentümerfunktionen abgestellt:

Geschäftszahl VwGH 2004/09/0108 vom 19. Oktober 2005

Geschäftszahl VwGH 2012/09/0005 vom 4. Oktober 2012

Geschäftszahl W217 2003294-1 vom 7. April 2016

Geschäftszahl W209 2153462-1 vom 23. November 2017

Geschäftszahl W228 2010146-1 vom 24. September 2019

Geschäftszahl KLVwG-1259/16/2018 vom 31. Oktober 2019

Geschäftszahl W156 2230533-1 vom 27. Mai 2021

Darüber hinaus ist auch auf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG bzw. dessen einschlägige Regelungen hinzuweisen, wo auf Organwalter und Eigentümer von „Scheinfirmen“ abgestellt wird.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Wurden Unternehmensdaten im Firmenbuch durch das Arbeitsinspektorat bei den Scheinfirmen (siehe Nr.  5712/AB bzw. Nr. 5766/J) im Zuge der Überprüfung abgefragt?

2)    Wenn ja, was haben diese Unternehmensdaten im Firmenbuch betreffend Geschäftsführer- und Eigentümerfunktion(en) für diese Scheinfirmen ergeben?

3)    Wenn nein, warum wurden diese Unternehmensdaten im Firmenbuch durch das Arbeitsinspektorat bei den Scheinfirmen (siehe Nr.  5712/AB bzw. Nr. 5766/J) im Zuge der Überprüfung nicht abgefragt?

4)    Wer trägt für diese Nichtabfrage die Verantwortung?