7758/J XXVII. GP
Eingelangt am 07.09.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Was bringt der neue Umsatzsteuer-One-Stop-Shop?
Mit 1. Juli 2021 wurde das System Versandhandel B2C innerhalb der EU umgestellt: Anstatt wie bisher erst ab einer gewissen Liefersumme, muss nun bereits ab dem ersten Euro von Unternehmen die Umsatzsteuer des Empfängerlandes entrichtet werden (davor konnten Lieferungen unterhalb eines gewissen Schwellenwertes nach dem MwSt.-Satz des Herkunftslandes besteuert werden). Ausgenommen davon sind nur Kleinstunternehmen mit einem Versandhandelsumsatz bis 10.000 EUR. Versandhandelsumsätze und elektronische B2C-Dienstleistungen werden zusammengezählt.
Die in den anderen Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer soll somit in nur einem einzigen EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Registrierung) erklärt und abgeführt werden können und zwar über das EU-OSS (One-Stop-Shop). Allerdings müssen Unternehmen, die das EU-OSS nutzen, alle Versandhandelsumsätze über EU-OSS abrechnen. Eine bestehende Umsatzsteuer-Registrierung in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat (EU-MS) kann dazu führen, dass der EU-OSS nicht nur für diesen, sondern auch für andere EU MS nicht mehr genutzt werden kann.
In Österreich soll eine Anmeldung zum EU-OSS über Finanz-Online bereits seit 1. Juli 2021 möglich sein. Der Umstieg auf das neue System kam jedoch für viele Unternehmen überraschend, denn in den Monaten unmittelbar vor der Umstellung war es merkwürdig still um das Thema. Dem BMF war das Thema in den Monaten vor der Umstellung keine einzige Pressemeldung wert. Erst Anfang Juli 2021 ging das BMF mit einer Plakat-Kampagne zu diesem Thema an die Öffentlichkeit, da waren die neuen Regelungen aber bereits in Kraft.
Darüber hinaus ist das System der verschiedensten Mehrwertsteuersätze innerhalb Europas äußerst unübersichtlich - jedes Produkt unterliegt ja nach Zielort der Sendung einem anderen Mehrwertsteuersatz, der sich zudem - durch die nationale Gesetzgebung - laufend ändern kann. Vor allem für kleinere Unternehmen eine zusätzliche bürokratische Hürde beim innergemeinschaftlichen Versandhandel.
Quellen:
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende