7758/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.09.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Was bringt der neue Umsatzsteuer-One-Stop-Shop?

 

Mit 1. Juli 2021 wurde das System Versandhandel B2C innerhalb der EU umgestellt: Anstatt wie bisher erst ab einer gewissen Liefersumme, muss nun bereits ab dem ersten Euro von Unternehmen die Umsatzsteuer des Empfängerlandes entrichtet werden (davor konnten Lieferungen unterhalb eines gewissen Schwellenwertes nach dem MwSt.-Satz des Herkunftslandes besteuert werden). Ausgenommen davon sind nur Kleinstunternehmen mit einem Versandhandelsumsatz bis 10.000 EUR. Versandhandelsumsätze und elektronische B2C-Dienstleistungen werden zusammengezählt. 

 

Die in den anderen Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer soll somit in nur einem einzigen EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Registrierung) erklärt und abgeführt werden können und zwar über das EU-OSS (One-Stop-Shop). Allerdings müssen Unternehmen, die das EU-OSS nutzen, alle Versandhandelsumsätze über EU-OSS abrechnen. Eine bestehende Umsatzsteuer-Registrierung in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat (EU-MS) kann dazu führen, dass der EU-OSS nicht nur für diesen, sondern auch für andere EU MS nicht mehr genutzt werden kann.

 

In Österreich soll eine Anmeldung zum EU-OSS über Finanz-Online bereits seit 1. Juli 2021 möglich sein. Der Umstieg auf das neue System kam jedoch für viele Unternehmen überraschend, denn in den Monaten unmittelbar vor der Umstellung war es merkwürdig still um das Thema. Dem BMF war das Thema in den Monaten vor der Umstellung keine einzige Pressemeldung wert. Erst Anfang Juli 2021 ging das BMF mit einer Plakat-Kampagne zu diesem Thema an die Öffentlichkeit, da waren die neuen Regelungen aber bereits in Kraft.

 

Darüber hinaus ist das System der verschiedensten Mehrwertsteuersätze innerhalb Europas äußerst unübersichtlich - jedes Produkt unterliegt ja nach Zielort der Sendung einem anderen Mehrwertsteuersatz, der sich zudem - durch die nationale Gesetzgebung - laufend ändern kann. Vor allem für kleinere Unternehmen eine zusätzliche bürokratische Hürde beim innergemeinschaftlichen Versandhandel.

 

Quellen:

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. In welchen Zeiträumen kommunizierte das BMF Informationen über die am 1. Juli 2021 stattfindenden Umstellungen im Bereich innergemeinschaftlicher B2C Versandhandel an die Öffentlichkeit?
    1. Warum wurde dieser Zeitpunkt gewählt?
    2. In welcher Form wurde die Information kommuniziert?
    3. Wie hoch waren die Kosten für diese Informationen/Informationskampagne?
  1. Wie viele Unternehmen haben sich seit 1. Juli 2021 über Finanz Online im EU-OSS registriert?
  2. Wie viele Unternehmen haben seit 1. Juli 2021 ihre Umsatzsteuern über dieses System erklärt und abgeführt?
  3. Wie viele Anfragen von Unternehmen (über die Service Hotline und schriftlich) erreichten Sie zu diesem Thema im Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2021?
  4. Wie viele Anfragen von Unternehmen (über die Service Hotline und schriftlich) erreichten Sie zu diesem Thema im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. September 2021?
  5. Wo können Unternehmen die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für ihre Produkte abfragen, z.B. über Eingabe des HS-Code?
    1. Gibt es dazu Informationen auf der bmf.gv.at Website?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  1. Ist die Erstellung einer eigenen Datenbank geplant, über die österreichische Unternehmen die verschiedenen Umsatzsteuersätze abfragen können, zB.. über Eingabe des HS-Code?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  1. Mit welchen Konsequenzen hat ein Unternehmen zu rechnen, das sich über Finanz Online beim EU-OSS registriert, bzw. Umsätze in anderen EU-MS deklariert hat, aber gleichzeitig - eventuell versehentlich - in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist?
  2. Wie viele solche in Frage 8 beschriebene Fälle sind Ihnen seit 1. Juli 2021 bekannt geworden?