7762/J XXVII. GP
Eingelangt am 08.09.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Verbreitung falscher Informationen über Asylwerber_innen durch das BMI
Armin Wolf konfrontierte Sie, Herr Bundesminister, in der ZIB2 vom 23.06.2021 mit folgendem Umstand den Patrick Gruska im Anschluss an die Sendung auf Twitter nochmals ausführlicher darstellte:


In Ihrer Anfragebeantwortung 5943/AB auf meine Anfrage 5921/J stellten Sie auf meine Frage, ob die Persönlichkeitsrechte mehrerer abzuschiebenden Personen gewahrt wurden, fest: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann grundsätzlich die Medien über vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführte Verfahren, die öffentliche Bedeutung erlangt haben, informieren, soweit dadurch nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, Persönlichkeitsrechte oder der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt werden (§ 5a BFA-Einrichtungsgesetz). Rein statistische Informationen, aus denen kein Rückschluss auf eine konkrete natürliche Person möglich ist, können auch nicht potentiell schutzwürdige Interessen verletzen. Die rein statistische Information der Öffentlichkeit über die Abschiebung von rechtskräftig verurteilten Straftätern fällt jedenfalls nicht unter den Anwendungsbereich von § 5a BFA-G, zumal es sich nicht um die Information über ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführtes Verfahren handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn konkrete Details der Verfahrensführung in konkreten, einer Person zurechenbaren Verfahren, bekannt gegeben würden." In diesem Fall wurden allerdings konkret einer Person zurechenbaren Informationen an die Medien weitergegeben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wenn, ja durch welche Stelle genau und wann?
i. Und wenn ja, auf welcher Grundlage?