7764/J XXVII. GP

Eingelangt am 09.09.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Michael Bernhard, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Aufenthaltstitel Familienangehörige bei Pflegekindern

 

Die Entscheidung ein Pflegekind bei sich aufzunehmen ist mit viel Planung und Bürokratie verbunden. In einigen Herkunftsländern ist vor einer möglichen Adoption eine teilweise mehrjährige Pflege eine Voraussetzung. Wenn es sich um ein Kind aus einem Drittstaat handelt, müssen für dessen Einreise nach Österreich mögliche Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen abgeklärt werden. Die sogenannte „Kernfamilie“ kommt niederlassungsrechtlich für einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ in Betracht. Das NAG zählt in § 2 Abs. 1 Z 9 zur „Kernfamilie“ weder Pflegekinder noch volljährige Kinder. Das bedeutet, dass Pflegekinder niederlassungsrechtlich nicht als Kernfamilie angesehen werden und Familien für die Einreise und den Aufenthalt von einem Visum abhängig sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:



  1. Planen Sie legistische Maßnahmen um die Ausweitung des Begriffes "Kernfamilie" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG auch für Pflegekinder vorzunehmen?
    1. Wenn ja, inwiefern und wann?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?
  1. Sollten sie keine gesetzliche Änderung anstreben, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Situation für Pflegekinder niederlassungsrechtlich zu verbessern?
  2. Für wie viele Pflegekinder, die aus einem Drittstaat stammen, wurde seit 2015 eine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt? (Um eine Auflistung nach Jahren und Herkunftsland wird gebeten)
    1. Auf Grund welcher Rechtsgrundlage?
  1. Für wie viele Pflegekinder, die aus einem Drittstaat stammen, wurde seit 2015 eine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung erteilt? (Um eine Auflistung nach Jahren und Herkunftsland wird gebeten)
    1. Welche Aufenthaltsgenehmigung wurde jeweils erteilt?
  1. Wie hoch ist der Anteil der Antragsteller*innen aus Drittstaaten im Zusammenhang mit Pflegschaftsverfahren?
  2. Warum wird in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG bei der Definition des Familienangehörigen hinsichtlich Adoptiv- und Pflegekindern differenziert? Wie ist dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu rechtfertigen?