7764/J XXVII. GP
Eingelangt am 09.09.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Michael Bernhard, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Aufenthaltstitel Familienangehörige bei Pflegekindern
Die Entscheidung ein
Pflegekind bei sich aufzunehmen ist mit viel Planung und Bürokratie
verbunden. In einigen Herkunftsländern ist vor einer möglichen
Adoption eine teilweise mehrjährige Pflege eine Voraussetzung. Wenn es
sich um ein Kind aus einem Drittstaat handelt, müssen für dessen
Einreise nach Österreich mögliche Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen
abgeklärt werden. Die sogenannte „Kernfamilie“ kommt
niederlassungsrechtlich für einen Aufenthaltstitel als
„Familienangehöriger“ in Betracht. Das NAG zählt in
§ 2 Abs. 1 Z 9 zur „Kernfamilie“ weder Pflegekinder noch
volljährige Kinder. Das bedeutet, dass Pflegekinder niederlassungsrechtlich
nicht als Kernfamilie angesehen werden und Familien für die Einreise und
den Aufenthalt von einem Visum abhängig sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende