7803/J XXVII. GP
Eingelangt am 15.09.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Bürokratiebremse bei Antrag auf Ersatz nach Epidemiegesetz: Folgeanfrage 2
Am 20. Juli 2020 hat sich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einem Schreiben mit dem Betreff: "COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG 1950" an alle Landeshauptleute gewendet. Der in dem Schreiben kommunizierte Erlass des Ministeriums solle an die betrauten Bezirksverwaltungsbehörden weitergegeben werden, so die Aufforderung in dem Schreiben.
Gemäß § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 können Unternehmen, deren Mitarbeiter_innen behördlich abgesondert wurden, also aufgrund von Covid-19-Verdacht unter behördlich verordnete Quarantäne gestellt wurden, einen Antrag auf Ersatzzahlung stellen. Um die Ersatzzahlung zu erhalten muss binnen sechs Wochen ein Antrag an die Behörde, die den Bescheid zur Absonderung erteilt hat, eingebracht werden. In der Praxis zeigte noch im Frühling 2021, dass Anträge verschiedener Antragsteller noch im Frühling 2021 weder bearbeitet worden waren, noch Zahlungen erfolgt sind und teilweise noch keine Daten vom Jahr 2021 verfügbar waren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende