7819/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.09.2021
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ANFRAGE

der Abgeordneten Katharina Kucharowits, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Einsatz von Gesichtserkennungssoftware

 

Im Jahr 2019 wurde von dem damaligen Innenminister angekündigt, die Gesichtserkennungssoftware  im Innenministerium auch in Österreich zu implementieren. „Der Einsatz des Gesichtsfelderkennungssystems erfolgt ausschließlich nach Begehung einer gerichtlich strafbaren, vorsätzlichen Straftat“, hieß es damals auch vom Bundeskriminalamt, das dabei in erster Linie auf Kapitalverbrechen wie Mord oder Terrorismus Bezug nahm.

Nun wurde in einer Beilage der Anfragebeantwortung 6962/AB die Frage des Einsatzes nach Häufigkeit, sowie Delikten beantwortet. Diese Beilage bzw. der tatsächliche Einsatz der Software steht jedoch im Widerspruch zur Grundintension, zumal auch weitreichend bei weniger schweren Delikten – und insgesamt 1.574 Mal – mit der Software operiert wurde.

Aus der Anfragebeantwortung 6962/AB geht seitens des Innenministers weiters hervor, dass zur Bilderkennung kein Abgleich mit Social Media Plattformen erfolgt. In der Anfragebeantwortung  3457/AB wird diesbezüglich. auf die Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz verwiesen (§ 75 SPG). Welche Details, welche Daten und vor allem Datenbankverknüpfungen hier dahinterliegen, wird jedoch nicht erläutert. Ebenso bleibt unklar, wer die Datenbank speist bzw. diese befüllt und wer darauf Zugriff hat.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage

1.       Worauf begründet sich der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware im Bereich der weniger schweren Delikte und welche rechtlichen Grundlagen liegen diesem zugrunde? Wie wird dieser gerechtfertigt?

2.        Wie hoch war der Personalaufwand der bisher für den Bereich weniger schweren Delikte aufgewendet wurde? Bitte aufgelistet nach Anzahl der damit betrauten Beamt*innen, sowie verbundener Kosten.

3.       Auf welcher Datenbank(en) basiert die Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz? Wodurch wird sie gespeist? Welche Daten und Datenbankverknüpfungen liegen dahinter?

4.       Auf welche Datenbank(en) wird für den Abgleich von Bildern zurückgegriffen? Bitte um Auflistung der Datenquellen. Wer (welche Institution(en) speist, wartet und befüllt diese Datenbankenwund welche Institution(en) hat, haben darauf Zugriff?

5.       Das Bundeskriminalamt hat im April 2021 eine Software zur Analyse von Gesichtsfeldern erworben. Welchen Zweck soll die Software erfüllen?

a.       Um welche Software handelt es sich hierbei konkret. Bitte um Nennung des Anbieters.

b.       Braucht es für die Nutzung rechtliche Adaptierungen?

i.       Wenn ja, in welcher Form?

ii.     Wenn nein, warum nicht?

 

6.       Ist die Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz mit anderen Datenbank der EU-Mitgliedsstaaten gekoppelt?

a.       Wenn ja, mit welchen Ländern? Bitte um Auflistung.

7.       Soll diese Datenbank künftig auch an jene von Drittstaaten gekoppelt werden?

a.       Wenn ja, mit welchen Ländern? Bitte um Auflistung.

8.       Kam der Bildabgleich auch bei Demonstrationen und Kundgebungen, die seit September 2020 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage stattgefunden haben, zum Einsatz?

i.       Wenn ja, wie viele Demonstrationen und Kundgebungen waren davon betroffen?

ii.     Um welche Art von Demonstrationen und Kundgebungen handelt es sich hierbei?

iii.   Wo und wann fanden diese Demonstrationen und Kundgebungen statt?

iv.   Nach welchen Kriterien wurden die entsprechenden Demonstrationen und Kundgebungen ausgewählt, bei denen die Gesichtserkennungssoftware eingesetzt wurde?