7822/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.09.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Kai
Jan Krainer,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend
KESt-Rückerstattungen aus Cum/Ex-Deals für BGH Steuerhinterziehung
Sehr geehrter Herr Finanzminister!
Mit dem Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 hat der deutsche BGH festgestellt, „dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt“ und im weiteren eine Verjährung ausgeschlossen ist.[1]
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende
Anfrage
1) Wie stellt sich die vom BGH festgestellte Steuerhinterziehung und Verjährungsausschluss nach der Österreichischen Rechtslage dar?
2) Gibt es auf Grund des Urteils des BGH Novellierungsbedarf bezüglich der Bundesabgabenordnung (z.b. dem neu einführten § 241a BAO) oder der Finanzstrafrecht? Ist beabsichtigt die österreichische Rechtslage nachzuschärfen, wenn ja, bis wann und welchen Inhalts?
3) Welche Verbesserung in der Rechtsposition der Republik ergaben sich durch die spezifischen steuerrechtlichen Novellen bezüglich der Cum/Ex-Geschäfte seit dem Jahr 2019?
4) Wie hoch war der Stand an zu Unrecht tatsächlich rückbezahlter KESt aus diese Cum/Ex-Geschäften in den Jahren 2006-2020 (bitte um jährliche Aufgliederung in Euro)?
5) Welche Rückforderungen zu Unrecht ausbezahlter KESt aus Cum/Ex-Geschäften konnten in der Zwischenzeit für die Jahre 2006-2020 geltend und einbringlich gemacht werden (bitte um jährliche Aufgliederung in Euro)?
6) Wie viele Rückforderungen an zu Unrecht ausbezahlter KESt aus Cum/Ex-Geschäften mussten in den Jahren 2006-2020 als uneinbringlich abgeschrieben werden, und wie viele davon waren verjährt (bitte um jährliche Aufgliederung in Euro)?