7824/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.09.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Genossinnen und Genossen

 

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Körperschaftsteuer-Statistik

 

Sehr geehrter Herr Finanzminister!

Die letzte verfügbare Statistik zu den Einnahmen aus der Körperschaftsteuer betrifft das Jahr 2016 (http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/wirtschaft/oeffentliche_finanzen_und_
steuern/steuerstatistiken/koerperschaftsteuerstatistik/index.html
). Dieser Umstand ist insofern unbefriedigend, als ja eine jährliche Periodizität gängige Praxis war. Bei allem Verständnis für komplexe und langwierige Veranlagungsvorgänge, die Sie möglicherweise als Begründung Ihrer Antwort anführen könnten, zumindest die Jahre bis 2019 sollten online verfügbar sein.

Ein weiterer offener Punkt betrifft die offensichtlich zu ungenaue Datenlage, das BMF kann bei den Begünstigungen nur „schätzen“, hat aber mit dem gesamten Budget ein Rechen- und Zahlenwerk auf Cent-Basis. Es wäre unlogisch dem Parlament zwar die Monatserfolge und das Budget bis auf den letzten Cent genau vorlegen zu können, dann aber bei den einzelnen Steuerbegünstigungen im Körperschaftsteuerrecht nicht sagen zu können, wie viel diese Förderung bestimmter Gruppen die Steuerzahler*innen genau kostet.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende

 

Anfrage

 

1)    Die aktuelle Statistik der Bundesanstalt Statistik Austria zur Körperschaftsteuer (Stand 2.8.2021) betrifft das Jahr 2016.

a.    Wann wurden/werden die Daten für die Erstellung der Körperschaftsteuerstatistik für das Jahr 2017 vom Finanzministerium dorthin übermittelt?

b.    Welche Termine sind für die Folgejahre vorgesehen? (bitte um Angabe der Übermittlungsdaten und je Veranlagungsjahr)

 

2)    In der offiziellen Körperschaftsteuerstatistik der Bundesanstalt Statistik Austria wird als Bezugsgröße für die Besteuerung „zu versteuerndes Einkommen“ angegeben.

a.    Werden seitens des BMF der Bundesanstalt für die Erstellung der Körperschaftsteuerstatistik weitere Gewinngrößen – z.B. Jahresüberschuss, Bilanzgewinn etc. – bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen übermittelt?

b.    Wenn ja, welche?

c.     Wenn ja, wie hoch sind diese für die zurückliegenden Jahre bis einschließlich 2016?

d.    Wenn nein – was sind die Gründe dafür?

 

3)    Der Rechnungshof hat in verschiedenen Berichten den Umgang des Finanzministeriums mit den Begünstigungen bei der Körperschaftsteuer kritisiert, insbesondere in seinem Bericht vom 25.1.2018:

-   keine Umsetzung der Wirkungen der Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht und Bericht darüber an den Nationalrat,

-   die Schätzmethoden der Wirkungen von Steuerbegünstigungen werden nicht offengelegt,

-   keine statistische Bandbreite bei unsicherer Datenlage sowie

-   kein Gesamtkonzept zur Untersuchung der KÖSt-Steuerbegünstigungen.

 

a.    Konnten diese vom Rechnungshof vorgebrachten Mängel inzwischen behoben werden?

b.    Wenn ja – welche und in welchem Ausmaß?

c.     Wenn nein, was sind die Gründe dafür?

 

 

4)    Im Förderungsbericht 2019 des BMF werden auf Seite 32 Ausnahmen von der Körperschaftsteuerpflicht angeführt, wobei zahlenmäßig das Ausmaß der Begünstigung lediglich für

 

„§ 9 KStG Gruppenbesteuerung (Verlustverrechnung + FirmenwertAfA“ jeweils insgesamt 100 Mio.€ für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sowie

§ 23a KStG + § 36 EstG Sanierungsgewinne“ 5 Mio. € für diese Jahre angegeben wird.

 

a.    Auf welches jährliche Volumen werden die Steuerbegünstigungen im Körperschaftsrecht im BMF geschätzt?

b.    Verfügt das BMF über Studien dazu?

c.     Welche konkreten Zahlen hat das Finanzministerium über die exakte Höhe der jeweiligen Begünstigungen im Körperschaftsteuerbereich (bitte um Angabe des Euro-Betrages)

 

5)    Wenn nur Schätzungen vorliegen: aus welchem Grund hat das BMF keine exakten Euro-Beträge betreffend die Höhe der Begünstigungen im Körperschaftsteuerbereich?

a.    Welche Gründe innerhalb des BMF sind dafür maßgebend, dass keine exakten Euro-Beträge vorliegen?

b.    Welche außerhalb des BMF gelegenen Gründe sind dafür maßgeblich?

c.     Warum werden die Begünstigungen im Körperschaftsteuerbereich nicht abgeschafft, wenn eine genaue Euro-Betragsmäßige Höhe seitens des Ministeriums nicht angegeben werden kann? Wie kann das mit der der Euro-genauen Budgetverantwortung in Einklang gebracht werden?

 

6)    Gemäß den Beantwortungen durch den Bundesminister für Finanzen betrugen bei der Körperschaftsteuer zum Jahresende die vollstreckbaren Steuerrückstände

2018: 122,583 Mio. €

2019: 121,006 Mio. €

2020:   94,081 Mio. €

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5668/J vom 8. März 2021 zur Übersicht der Vollstreckbarkeit gaben Sie in der Beantwortung an:

„Anhand der für automatisationsunterstützte Auswertungen zur Verfügung stehenden Daten besteht zwar die Möglichkeit, stichtagsbezogene Informationen bezüglich der in Vollstreckung befindlichen Abgaben zu ermitteln. Zur Ermittlung, ob – und insbesondere wann – eine betroffene Abgabenschuld im Sinne des § 211 Bundesabgabenordnung entrichtet wurde, wäre jedoch eine Aufrollung der Abgabenkonten in jedem Einzelfall erforderlich, was mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass aus verfahrensökonomischen Gründen keine diesbezüglichen Angaben gemacht werden können.“

 

a.    Wie weiß das an das Parlament meldepflichtige BMF über das Ausmaß der offenen bzw. beglichenen Steuerrückstände – im Aggregat – Bescheid, wenn die Antwort gemäß obiger Antwort im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen nicht möglich ist?

b.    Sind die vollstreckbaren Rückstände bei der Körperschaftsteuer aus dem Jahr 2018, 2019 und 2020 mittlerweile beglichen?

 

7)    Gemäß den Antworten auf die parlamentarischen Anfragen zu den Steuerrückständen jeweils zum Jahresende 2019 und 2020 betrugen für beide Jahre zusammen

 

bei der Körperschaftsteuer die

noch nicht fälligen Rückstände: 198 Mio. €

die fälligen Rückstände:          1,74 Mrd. €

 

bei der Einkommensteuer die

noch nicht fälligen Rückstände: 443 Mio. €

die fälligen Rückstände:         2,687 Mrd. €    (jeweils vor Berücksichtigung von Insolvenzen)

 

a)    Wie hoch sind diese Rückstände aktuell?

b)    Wie schätzen Sie die Inanspruchnahme des Verlustrücktrages auf allfällige Rückstände dieser beiden Jahre – und allenfalls 2018 - ein?