793/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.02.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Kickl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Mascherlposten“ für Ministerin Edtstadler im Justizministerium

 

An der von Bundeskanzler Sebastian Kurz einberufenen Aussprache mit Vertretern der Staatsanwaltschaft am 10.02.2020 nahm auch die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt, Mag. Karoline Edtstadler, teil. Wie der „Kurier“ berichtete, erfolgte ihre Teilnahme nicht nur aufgrund ihrer Funktion als Kanzleramtsminister an dem Treffen teil, sondern auch aufgrund ihrer beruflichen Expertise als Richterin und ihrer einstigen Zuteilung zur Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). (Quelle: https://kurier.at/politik/inland/justiz-edtstadler-fuer-schnellere-einstellungen-an-nebenfronten/400747887)

 

Edtstadler wurde laut Bericht des „Standard“ am 1. Jänner 2015 bei der WKStA zur Oberstaatsanwältin ernannt. Die Voraussetzungen für diese Tätigkeit habe sie jedoch nicht erfüllt, denn dafür müsse man mindestens fünf Dienstjahre als Strafrichter oder Staatsanwalt sowie besondere Erfahrung in der Führung von Großverfahren und eine wirtschaftliche Zusatzausbildung absolviert vorweisen können. (Quelle: https://www.derstandard.at/story/2000114330836/wie-die-oevp-spitze-abgeordnete-und-funktionaere-auf-die-justiz)

 

Das Online-Medium „Fass ohne Boden“ berichtete am 9. Februar 2020

 

„Zum jetzigen Zeitpunkt konnte kein Akt und kein Verfahren von Karoline Edtstadtler als Korruptionsjägerin recherchiert werden. Umso mehr muss man nun der Frage nachgehen, wieso Edtstadtler eine Expertenrolle für Korruptionsverfahren oder Wirtschaftsverfahren zugeschrieben wird.“ (Quelle: https://www.fass-ohne-boden.at/ueber-die-wksta-expertise-von-karoline-edtstadler/)

 

Dem Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) ist in § 2a Abs. 2 zu entnehmen:

„Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.“


 

Dem Allgemeinen Teil der Erläuterung zum Gesetzestext ist Folgendes zu entnehmen:

„Der WKStA werden einerseits nicht alle, aber doch die umfangreichsten und größtenWirtschaftsstrafsachen zugewiesen und sie soll diese andererseits verstärkt und zügig bearbeiten. […]

 

Was die notwendige Vorbildung anbelangt, so wären neben einem abgeschlossenen Wirtschaftsstudium oder einer vergleichbaren einschlägigen Wirtschaftsausbildung auch einschlägige rechtliche Kenntnisse – wie sowohl von der KStA als auch von der Wirtschaftsgruppe der StA Wien erachtet – außerordentlich nützlich. Weiters sind fundierte Kenntnisse im Bereich des Rechnungs- und Buchhaltungswesens sowie eine mehrjährige Berufserfahrung im Finanz- und Wirtschaftsbereich, idealer Weise in der Wirtschaftsprüfung, maßgebliche Voraussetzungen. Eine abgelegte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater wäre jedenfalls von Vorteil und könnte Auswirkungen auf die besoldungsmäßige Einstufung haben.

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Wann genau wurde Frau Edtstadler dem Kabinett von Justizminister Brandstetter zugeteilt?

2.    Wann genau wurde Frau Edtstadler zur Oberstaatsanwältin in der WKStA ernannt?

3.    Welche Planstelle hatte Frau Edtstadler bis zur Ernennung zur Oberstaatsanwältin in der WKStA inne?

4.    Ist es zutreffend, dass Frau Edtstadler die Stelle der Oberstaatsanwältin in der WKStA nach der Ernennung nie angetreten hat?

5.    In welcher Gehaltsgruppe war Frau Edtstadler vor dieser Ernennung eingestuft?

6.    In welcher Gehaltsgruppe war Frau Edtstadler nach dieser Ernennung eingestuft?

7.    Wie hoch war das Bruttomonatsgehalthalt von Frau Edtstadler vor ihrer Ernennung zur Oberstaatsanwältin in der WKStA?

8.    Wie hoch war das Bruttomonatsgehalt von Frau Edtstadler als Oberstaatsanwältin in der WKStA?

9.    Welche Auswirkungen hatte die Ernennung von Frau Edtstadler zur Oberstaatsanwältin in der WKStA auf deren Gehalt bzw. deren Bezüge? (Bitte um genaue Aufschlüsselung)

10. Hat Frau Edtstadler parallel zum Bezug als Oberstaatsanwältin in der WKStA weitere Bezüge, Zulagen oder Ähnliches erhalten?

a.    Wenn ja, welche Bezüge, Zulagen oder Gehälter?

b.    Wenn ja, bis wann?

11. Wurden an Frau Edtstadler Überstunden im Zeitraum seit ihrer Ernennung in dieser Funktion ausbezahlt?

a.    Wenn ja, in welchem Umfang?

b.    Wenn ja, wer hat diese genehmigt und mit welcher Begründung?

12. Wurden an Frau Edtstadler Spesen, Boni oder Ähnliches seit ihrer Ernennung in die Funktion der Oberstaatsanwältin in der WKStA ausbezahlt?

a.    Wenn ja, bitte um genaue Aufschlüsselung.

b.    Wenn ja, wer hat dies veranlasst?

13. Wer hat die Ausschreibung der Position der Oberstaatsanwältin in der WKStA wann veranlasst? (Bitte um genaue Erläuterung des Prozederes)

14. Wann genau wurde die Funktion ausgeschrieben?

15. Wie viele Bewerber gab es für diese Funktion?

16. Wer gehörte der Begutachtungskommission an?

17. Wann tagte die Begutachtungskommission?

18. Hat es Interventionen oder Ähnliches aus einem anderen Ministerium oder von Seiten der Politik bzw. dem Kabinett im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gegeben?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, durch wen und auf Basis welcher Rechtsgrundlage?

19. Welche Voraussetzungen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Eignungen wurden für die Funktion als Oberstaatsanwältin in der WKStA gefordert? (Bitte um Aufschlüsselung im Detail)

20. Hat Frau Edtstadler sämtliche Erfordernisse zur Ernennung als Oberstaatsanwältin hinsichtlich notwendiger Dienstjahre als Staatsanwältin bzw. Richterin erfüllt?

a.    Wenn ja, bitte um Aufschlüsselung sämtlicher Dienstzeiten.

b.    Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Ernennung trotz unzureichender Dienstjahre?

21. Hat Frau Edtstadler die für die Ernennung erforderlichen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt oder war sie während dieser Dienstjahre anderweitig dienstzugeteilt?

22. Hat Frau Edtstadler sämtliche sonstige Erfordernisse zur Ernennung in diese Funktion erfüllt?

a.    Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dennoch die Ernennung?

23. Haben andere Bewerber sämtliche Erfordernisse erfüllt?

a.    Wenn ja welche?

24. Wie fiel die Beurteilung der Begutachtungskommission zu den einzelnen Bewerbern aus?

25. War Frau Edtstadler in höchstem Maße geeignet?

26. War Frau Edtstadler der erstgereihte Bewerber?

a.    Wenn nein, wessen Entscheidung war es, ihn dennoch auf diese Position zu ernennen?

27. Erfolgte der Beschluss der Begutachtungskommission einstimmig?

a.    Wenn nein, gab es ein Minderheitengutachten?

28. Ist es richtig, dass Frau Edtstadler nie direkt in der WKStA tätig war?

29. Ist es richtig, dass Frau Edstatdler überhaupt nie als Staatsanwältin tätig war?

30. Welche Akten oder Verfahren gibt es, in denen Frau Edtstadler als Staatsanwältin oder Oberstaatsanwältin der WKStA tätig war? (Bitte um genaue Auflistung)

31. Gab es einen Aktenvermerk, eine Protestnote oder sonstige Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Ernennung zur Oberstaatsanwältin der WKSta?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, wie wurde darauf reagiert?

32. Bekleidet Frau Edtstadler aktuell eine Planstelle in der WKStA?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, ist sie karenziert, seit wann, bis wann und aus welchem Grund?

c.    Wenn nein, bis wann bekleidete Frau Edtstadler eine Planstelle in der WKStA und welche?