800/J XXVII. GP

Eingelangt am 13.02.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Vereinsverbote oder Vereinsfreiheit?

 

 

Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen, unter anderen in Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK, die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Diese Vereinsfreiheit ist für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung. Vereine sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie wirken in mannigfacher Weise an der Gestaltung unseres Lebens mit. In Freizeit, Sport und Beruf, im sozialen Bereich und im Bildungswesen, in Wissenschaft, Religion, Kultur, Wirtschaft und Politik begegnen wir einer enormen Vielzahl und Vielfalt von Vereinen.

 

Die Österreicherinnen und Österreicher müssen aber keinen Vereinen beitreten. Die sogenannte negative Vereinsfreiheit garantiert das Recht, einer Vereinigung nicht beizutreten und schützt somit vor Zwangsmitgliedschaften.

 

In einer Rede der Sitzung des Nationalrates am 22. Jänner 2020 fordert Mag. Eva Blimlinger, Grüne Abgeordnete zum Nationalrat, unter Bezugnahme auf Studentenverbindungen, dennoch: „die gehören verboten!“[1].

 

Die behördliche Auflösung eines Vereins ist jedoch eine Entscheidung, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betrifft. Eingriffe sind nur unter strengsten Voraussetzungen zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundeskanzler folgende

 

 

Anfrage

 

 

1)    Unter welchen Voraussetzungen können nach der geltenden Rechtslage Vereine verboten oder die Vereinsfreiheit eingeschränkt werden?

 

2)    Ist dem Bundeskanzleramt das politische Ziel, Vereine zu verbieten oder die Vereinsfreiheit einzuschränken, bekannt?

a.    Wenn ja, wie bewertet ihr Ressort dieses Ziel?

b.    Wenn ja, welche Personen, Vereine, Parteien oÄ. vertreten dieses Ziel?

 

3)    Gibt es Personen, die mit dem oben genannten Ziel, Vereine zu verbieten oder die Vereinsfreiheit einzuschränken, an das das Bundeskanzleramt herantreten?

a.    Wenn ja, welche?

 

4)    Gibt es in Ihrem Verantwortungsbereich Studien, Fachdossiers, Expertenkomitees oÄ., die sich mit dem oben genannten Ziel, Vereine zu verbieten oder die Vereinsfreiheit einzuschränken, beschäftigen?

b.    Wenn ja, warum?

c.    Wenn ja, welche?

d.    Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese?

 

5)    Hat das Bundeskanzleramt vor, durch einfach- oder verfassungsgesetzliche Maßnahmen die Vereinsfreiheit einzuschränken?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn ja, inwiefern?

 

 

[1] https://iwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/NRSITZ/NRSITZ_00010/A_-_10_43_19_00211282.html



[1] https://iwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/NRSITZ/NRSITZ_00010/A_-_10_43_19_00211282.html