8036/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.09.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Hannes Amesbauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Geistig abnorme Rechtsbrecher in steirischen Landespflegeheimen

 

Wie aus der Beantwortung der steirischen Landesrätin Dr. Juliane Bogner-Strauß auf eine schriftliche Anfrage an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder (EZ/OZ: 1571/1, XVIII. Gesetzgebungsperiode) hervorgeht, werden geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. Personen mit forensischen Hintergrund in Pflegeheimen untergebracht. Demnach waren mit Stichtag 31. Jänner 2019 insgesamt 114 Personen mit forensischem Hintergrund in steirischen Pflegeheimen untergebracht, während es zum Stichtag 31. März 2017 noch 81 waren. Dies bedeutet eine Steigerung von rund 40 Prozent im genannten Zeitraum. Mit Stichtag 31. Jänner 2020 waren es 121, mit 31. Jänner 2021 144 und per 31. Juli 2021 bereits 147 Personen mit forensischem Hintergrund, die in steirischen Pflegeheimen untergebracht waren.

 

Auf die Frage, welche Kosten durch die Unterbringung dieser Personen in den steirischen Pflegeheimen anfallen, teilte Landesrätin Bogner-Strauß wie folgt mit: „Die Versorgung von Personen mit forensischen Hintergrund in steirischen Pflegeheimen wird vom Justizministerium finanziert.“

 

Betreffend der Entscheidungsfindung, ob ein geistig abnormer Rechtsbrecher bzw. eine Person mit forensischem Hintergrund in einem Pflegeheim – oft trotz jungen Alters – untergebracht werden soll gab Landesrätin Bogner-Strauß an: „Die diesbezügliche Entscheidungsfindung liegt nicht in der gesetzlichen Zuständigkeit der Behörden des Landes Steiermark, sondern erfolgt nach Empfehlung eines multidisziplinären Teams einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an das zuständige Gericht und wird final von diesem entschieden.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche Kosten entstanden dem Bundesministerium für Justiz jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 durch die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher bzw. von Personen mit forensischem Hintergrund in steirischen Pflegeheimen?

2.    Welche Kosten entstanden dem Bundesministerium für Justiz jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 durch die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher bzw. Personen mit forensischem Hintergrund in den restlichen Bundesländern (bitte je Bundesland und Jahr aufgliedern)?

3.    Wie viele geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. Personen mit forensischen Hintergrund waren jeweils zu den Stichtagen 31. Jänner in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021, gegliedert nach Bundesländern, in österreichischen Pflegeheimen untergebracht?

4.    Wie viele geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. Personen mit forensischen Hintergrund waren jeweils zu den Stichtagen 31. Juli in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, gegliedert nach Bundesländer, in österreichischen Pflegeheimen untergebracht?

5.    Wie viele geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. Personen mit forensischem Hintergrund waren zum Stichtag 31. Juli 2021, gegliedert nach Bundesländer, in österreichischen Pflegeheimen untergebracht?

6.    Wegen welcher Straftaten wurden diese Personen verurteilt?

7.    Wurden die Pflegeheimbetreiber stets über die verübten Straftaten der in Pflegeheimen untergebrachten Personen mit forensischem Hintergrund informiert?

8.    Wenn nein, warum geschah das nicht stets?

9.    Wie stellt sich die Entscheidungsfindung, ob ein geistig abnormer Rechtsbrecher bzw. eine Person mit forensischem Hintergrund in einem Pflegeheim – oft trotz jungen Alters – untergebracht werden soll aktuell dar?

10. Wie viele Fälle, in denen es um die Frage der Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers bzw. von Personen mit forensischen Hintergrund in einem Pflegeheim ging, wurden jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021, gegliedert nach Bundesländer, von den zuständigen Stellen bearbeitet?

11. Wie stellte sich, gegliedert nach Bundesländer, die Altersstruktur dieser Personen dar? (untergliedert nach Geburtsjahr 1940 und älter, Geburtsjahr 1941 bis 1955, Geburtsjahr 1956 bis 1970, Geburtsjahr 1971 bis 1985, Geburtsjahr 1986 und jünger)

12. Welche Pflegestufe hatten diese Personen aufgegliedert nach Bundesländer und Jahren?

13. In wie vielen der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 behandelten Fälle gab es von der zuständigen Stelle eine Empfehlung zur Unterbringung in einem Pflegeheim an das zuständige Gericht (aufgegliedert nach Bundesländern und Jahren)?

14. In wie vielen dieser Fälle kam das Gericht diesen Empfehlungen nach (aufgegliedert nach Bundesländern und Jahren)?

15. Inwiefern sind auf Bundesebene Änderungen beim Maßnahmenvollzug geplant, die Auswirkungen auf die Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern bzw. von Personen mit forensischem Hintergrund – insbesondere bei jenen jungen Alters und mit niedriger Pflegestufe – in Pflegeheimen haben?

16. Welche Maßnahmen bzw. Strategien wurden auf Bundesebene in den vergangenen fünf Jahren in Angriff genommen, um die Anzahl geistig abnormer Rechtsbrecher bzw. von Personen mit forensischem Hintergrund – insbesondere von jenen, die bereits in jungem Alter und mit niedriger Pflegestufe in steirischen Pflegeheimen untergebracht sind – zu reduzieren?

17. Warum waren diese Maßnahmen bzw. Strategien bisher offensichtlich nicht von Erfolg gekrönt, zumal die Anzahl von in Pflegeheimen untergebrachten geistig abnormen Rechtsbrechern etwa in der Steiermark in den letzten Jahren massiv angestiegen ist?