8047/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.09.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, DI Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Bestellung des ÖBAG-Vorstands: AktG und andere Bestimmungen eingehalten?

 

Die schiefe Optik bei der Bestellung des Vorstands der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) hat zahlreiche Fragen aufgeworfen. Einerseits wurden Erwartungen an einem transparenten und möglichst objektiven Auswahlverfahren zur Sicherstellung eines von der Politik unabhängigen sowie qualifizierten Umgangs mit dem Vermögen der Steuerzahler_innen enttäuscht. Andererseits wurden auch Zweifel rund um die Einhaltung bestehender aktienrechtlicher Vorgaben laut. Öffentlich kritisiert wurde zum Beispiel, dass manche Aufsichtsratsmitglieder nur eine Kandidatin gesehen haben und dadurch Ihren Sorgfaltspflichten nach geltendem Aktienrecht (insbesondere gemäß § 99 iVm § 75 AktG) nicht eingehalten hätten (1).

Diese parlamentarische Anfrage verfolgt das Ziel das BMJ als Mitglied des Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance nach der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei der Bestellung des ÖBAG-Vorstandes nach dem bestehendem AktG zu befragen sowie in diesem Zusammenhang Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere bei der Bestellung des Vorstandes von staatsnahen Unternehmungen aufzudecken. 

Im Zuge der öffentlichen Debatte rund um die Chats zur Bestellung des ehemaligen ÖBAG-Vorstandes Schmid äußerte Vizekanzler Werner Kogler den Wunsch nach der Einführung einer Doppelspitze bei der ÖBAG (2). Auch der Österreichische Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Der Aufsichtsrat hat die gesetzlichen Möglichkeiten und Befugnisse, eine Doppelspitze als Vorstand auch umzusetzen. Wenn sich alle relevanten börsennotierten Gesellschaften in Österreich daran halten, stellt sich die Frage, warum gerade die Staatsholding dies nicht tut. Da neben dem Bundesministerium für Finanzen nur das Bundesministerium für Justiz für die Bundesregierung im Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance vertreten ist (3), ist eine Erklärung dazu angebracht.

 

1) https://www.derstandard.at/story/2000129286126/claus-j-raidl-oebag-bestellung-im-steinzeitstil

2) https://kurier.at/politik/inland/vizekanzler-werner-kogler-fuer-doppelspitze-bei-oebag/401344829

3) https://www.corporate-governance.at/arbeitskreis/

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



  1. Inwiefern waren Sie bzw. Ihr Ressort selbst in Bestellung des ÖBAG Vorstandes involviert?
  2. Ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form haben Sie von dem Ergebnis der Bestellung des ÖBAG Vorstandes erfahren?
  3. Entspricht es den Zielen des bestehenden Aktiengesetzes (AktG) hinsichtlich der Sorgfaltspflichten, wenn Aufsichtsratsmitglieder bei der Bestellung des Vorstandes nur einen Kandidaten sehen?
    1. Wenn ja, inwiefern?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?
  1. Welche Änderungen des AktG sind in kommender Zeit geplant? Bitte konkrete Maßnahmen und Zeitplan auflisten.
  2. Sieht das BMJ Verbesserungsbedarf im AktG im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorständen in staatsnahen Unternehmen?
    1. Wenn ja, inwiefern? Sind diesbezüglich Änderungen im AktG geplant? Wie sehen diese konkret aus?
    2. Wenn nein, weshalb nicht? 
  1. Warum sieht das AktG in seiner aktuellen Fassung keine zwingende Doppelbesetzung des Vorstandes, wie ihn der Österreichische Corporate Governance Kodex empfiehlt, vor?
  2. Sind Änderungen zu Sorgfaltspflichten von Aufsichtsratsmitgliedern bei Bestellung von Vorstand geplant? Bitte konkrete Maßnahmen und Zeitplan auflisten.
  3. Wird die öffentliche Forderung des Vizekanzlers nach Einführung eines zweiten Vorstandes von Ihnen unterstützt?
  4. Sind Änderungen des ÖIAG-Gesetzes durch Bundesregierung angedacht?
    1. Wenn ja, welche Änderungen sind geplant und wie sieht der Prozess samt Zeitplan konkret aus?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  1. Werden die Bestimmungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex von der ÖBAG hinsichtlich der Ausgestaltung des Vorstands aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz, als Mitglied des entsprechenden Arbeitskreises, eingehalten?
  2. Ist eine Änderung des Österreichischen Corporate Governance Kodex hinsichtlich der Ausgestaltung des Vorstands geplant?