8050/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.09.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Koordination der Bundesregierung bei Assistenzeinsatzanfragen für das Bundesheer
Der Bundeskanzler führt den Vorsitz über den Ministerrat und koordiniert die Aktivitäten der Bundesregierung. Rezente Kritik des Rechnungshofs und Anfragebeantwortungen durch das BMLV deuten auf Koordinationsprobleme bei Anfragen für Assistenzeinsätze durch das Bundesheer im Grenzschutz und Botschaftsbewachungen hin.
So weist der Rechnungshof darauf hin, dass Assistenzeinsätze per Gesetz nur nach dem ultima ratio Prinzip durchgeführt werden dürfen, und schnellstmöglich zu beenden sind. Der Rechnungshof kritisiert die lange Dauer der Einsätze (im Falle der Botschaftsbewachungen und Grenzeinsätze bereits ein Jahr) und die fehlende kontinuierliche Bewertung durch das BMLV, ob diese Einsätze immer noch nicht durch die zuständigen zivilen Behörden übernommen werden könnten.
Verteidigungsministerin Tanner hingegen erklärt, eine Assistenzanforderung käme einer Weisung gleich und dürfe vom BMLV nicht abgelehnt werden, außer es stünden dem Einsatz zwingende Gründe entgegen. Diese zu bewerten sieht sie ihr Ministerium allerdings nicht als befugt. Die Ministerin stellt fest, dass die Bewertung der ultima ratio dem anfordernden Ministerium unterliegt. „Eine Verweigerung einer derartigen Assistenzanforderung kommt zusammenfassend lediglich in Betracht, wenn [neben zwei anderen Kriterien] … die Erfüllung der Assistenzanforderung ganz eindeutig und offensichtlich (im Sinne einer „Denkunmöglichkeit“) zu erkennen ist, dass bei der Anforderung die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. … Diese Voraussetzung zu einer Verweigerung eines Assistenzeinsatzes liegt insbesondere dann vor, wenn eine Hilfeleistung des Bundesheeres nicht dem „ultima ratio Prinzip“ unterliegt … . Die Evaluierung der Notwendigkeit eines Bundesheerassistenzeinsatzes obliegt der anfordernden Behörde.“
Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Einerseits obliegt die Bewertung der Notwendigkeit des Einsatzes der anfordernden Behörde; daher dürfe das BMLV einen Antrag nicht abweisen. Andererseits liege ein Ablehnungsgrund dann vor, wenn die Hilfeleistung nicht dem ultima ratio Prinzip unterliegt. Auch kritisiert der Rechnungshof – bereits beim ursprünglichen Grenzeinsatz, also vor der nunmehrigen Verlängerung – dass das Bundesheer den Fortbestand der Kriterien für einen Einsatz nicht ausreichend bewertet hat.
Weiters geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass das ÖBH für den Einsatz nur knapp unter 60% der Kosten vom anfordernden Ministerium rückerstattet bekommen hat.
Hier herrscht ein Koordinationsproblem im Ministerrat. Das BMI fordert vom Bundesheer Assistenz und bewertet deren Rechtmäßigkeit (laut Ministerin Tanner) selbst. Das BMLV scheint keine klare Richtlinien zu haben, wann und unter welchen Umständen es die Bewertung des BMI hinterfragen kann – und laut Rechnungshof muss. Und bei der Rückerstattung der Kosten stellt das BMLV errechnete Kosten in Rechnung, die dann vom BMI nur zu weniger als 60% beglichen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
a. Wenn ja, wann
b. Wenn ja, mit welchem Resultat?
a. Wenn ja, wann?
b. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
c. Wenn nein, warum nicht?