8051/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.09.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Landesverteidigung

betreffend Das Bundesheer ist keine Hilfspolizei – Nachfolgeanfrage

 

In Anfrage 7290/J wird Bundesministerin Tanner, in Anlehnung an die Kritik des Rechnungshofes, im Falle der Verlängerung und Erweiterung des Grenzeinsatzes gefragt, (a) welche rechtlichen Voraussetzungen für den Grenzeinsatz vorhanden sind, (b) wie diese Kriterien vom BMI vorgebracht wurden, (c) welche rechtlichen Kriterien für die vom Gesetz geforderte ultima ratio vorgebracht wurden, und (d) wie das BMI nach so langer Zeit die Nichtaufstockung der Eigenkapazität begründet hat.

Die Ministerin antwortet (7152/AB), dass eine Assistenzaufforderung eine Weisung darstellt und daher vom BMLV nicht zu hinterfragen ist. Was neu ist, ist dass sie erklärt, dass die Bewertung der ultima ratio dem anfordernden Ministerium unterliegt. „Eine Verweigerung einer derartigen Assistenzanforderung kommt zusammenfassend lediglich in Betracht, wenn [neben zwei anderen Kriterien] … die Erfüllung der Assistenzanforderung ganz eindeutig und offensichtlich (im Sinne einer „Denkunmöglichkeit“) zu erkennen ist, dass bei der Anforderung die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Diese Voraussetzung zu einer Verweigerung eines Assistenzeinsatzes liegt insbesondere dann vor, wenn eine Hilfeleistung des Bundesheeres nicht dem „ultima ratio Prinzip“ unterliegt … . Die Evaluierung der Notwendigkeit eines Bundesheerassistenzeinsatzes obliegt der anfordernden Behörde.“

Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Einerseits obliegt die Bewertung der Notwendigkeit des Einsatzes der anfordernden Behörde; daher dürfe das BMLV einen Antrag nicht abweisen. Andererseits liege ein Ablehnungsgrund dann vor, wenn die Hilfeleistung nicht dem ultima ratio Prinzip unterliegt. Auch kritisiert der Rechnungshof – bereits beim ursprünglichen Grenzeinsatz, also vor der nunmehrigen Verlängerung – dass das Bundesheer den Fortbestand der Kriterien für einen Einsatz nicht ausreichend bewertet hat.

Weiters geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass das ÖBH für den Einsatz nur knapp unter 60% der Kosten vom anfordernden Ministerium rückerstattet bekommen hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Bitte um Klarstellung: Obliegt es dem BMLV, die rechtlich vorgegebenen Minimalkriterien für einen Assistenzeinsatz zu beurteilen oder nicht?
    1. Wenn nein, wie ist der Teil der Beantwortung zu deuten, dass ein Verweigerungsgrund vorliegt, wenn die Anforderung nicht dem ultima ratio Prinzip unterliegt?  
  1. Haben Sie im Ministerrat die Evaluierung der rechtlichen Grundlagen durch die anfordernde Behörde eingefordert oder diese hinterfragt?
    1. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  1. Gedenken Sie, dies – auch aufgrund der angespannten finanziellen Lage des ÖBH – noch zu tun?
    1. Falls nein, warum nicht? 
  1. Haben Sie im Ministerrat die Evaluierung des Fortbestandes der Gründe für den ursprünglichen Grenzeinsatz – auch infolge der Rechnungshofkritik – eingefordert, oder gedenken Sie, dies nun, nach Aufforderung für Verlängerung und Erweiterung, zu tun?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Wenn ja, mit welchem Resultat?
  1. Ist es die Rechtsmeinung des BMLV, dass der Rechnungshof irrt, wenn er die fehlende Bewertung für den Fortbestand der Assistenzeinsatzkriterien bemängelt?
    1. Wenn nein, mit welcher Begründung?
  1. Ist es in der Rechtsmeinung des BMLV zulässig für die anfordernde Behörde, weniger als die vollen Kosten des Assistenzeinsatzes rückzuerstatten?
  2. Haben Sie im Ministerrat die Begleichung der ausstehenden Kosten eingefordert, oder gedenken Sie, dies – auch aufgrund der Unterfinanzierung des ÖBH – noch zu tun?
    1. Wenn nein, warum nicht?