8103/J XXVII. GP
Eingelangt am 05.10.2021
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Anfrage
des Abgeordneten Hannes Amesbauer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Wiedereinführung des Rechtsextremismusberichts
Wie medial bekannt gegeben wurde, haben Sie gemeinsam mit Innenminister Karl Nehammer dem Ministerrat einen Antrag vorgelegt, der einen jährlichen Rechtsextremismusbericht zum Inhalt hat. Dieser Bericht soll unter der Führung Ihrer beiden Ministerien und des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (DÖW) ab heuer einmal im Jahr erscheinen. Dazu hieß es: „Zur Erstellung des Berichts sollen die Wissenschafterinnen und Wissenschafter des DÖW Zugang zu Informationen aus Innen- und Justizministerium bekommen. Die budgetären Mittel stellen die beiden Ressorts bereit.“
(Quelle: https://www.derstandard.at/story/2000129452122/tuerkis-gruen-fuehrt-rechtsextremismus-bericht-wieder-ein)
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Zu welchen konkreten Informationen aus dem BMJ sollen die Wissenschaftler des DÖW Zugang bekommen?
2. In welcher Form (elektronisch, in gedruckter Form, mündlich) soll das DÖW konkret Zugang zu Informationen und Daten erhalten?
3. Wer entscheidet im BMJ, welche Informationen zugänglich gemacht werden?
4. Wie viele Personen im DÖW erhalten Zugang zu diesen Informationen und Daten?
5. Wie wird der Personenkreis im DÖW definiert, der Zugang zu diesen Informationen und Daten erhalten soll und wie wird kontrolliert, dass diese Informationen und Daten (insbesondere sensible) auch in diesem Personenkreis bleiben?
6. Wie kann sichergestellt werden, dass eventuell sensible Daten von laufenden Verfahren durch den Zugang des DÖW nicht an Dritte oder über Umwege an die Öffentlichkeit weitergelangen können?
7. Steht ein Zugang des DÖW zu diesen Informationen und Daten im Konflikt mit der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG?
8. Wenn ja, inwiefern können Informationen trotzdem zugänglich gemacht werden?
9. Wenn nein, warum kann dies definitiv ausgeschlossen werden?
10. Könnten durch den Zugang des DÖW zu diesen Informationen aktuelle oder zukünftige Verfahren konterkariert und die Aufgabenerfüllung der Justizbehörden erschwert bzw. in gewissen Bereichen unmöglich gemacht werden?
11. Wenn ja, inwiefern können Informationen trotzdem zugänglich gemacht werden?
12. Wenn nein, warum kann dies definitiv ausgeschlossen werden?