8116/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.10.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Versandhändler locken mit Fake-Hauptgewinnen

 

„Help“ das Ö1-Konsumentenmagazin berichtete am 25. September 2021 über neue Konsumententäuschungen von Versandhändlern mit Firmensitz in Malta.

 

„Edelweiss Versand lockt mit Fake-Hauptgewinn

Mit falschen Gewinnversprechungen lockt ein umtriebiger Versandhändler seit Jahren Konsumenten in die Kostenfalle. Statt der gewonnenen Geldsumme erhalten die vermeintlichen Gewinner Warensendungen mit Produkten, die sie nicht bestellt haben, aber trotzdem bezahlen sollen. Konsumentenschützer stellen klar: Wer unbestellte Ware ins Haus bekommt, muss diese nicht bezahlen und darf sie sogar behalten.“

 

„Die Masche ist immer dieselbe: Gezielt werden ältere Personen angeschrieben und ihnen wird zu einem Gewinn von mehreren tausend Euro gratuliert. Man müsse jedoch schnell reagieren, sonst würde dieser verfallen, so das Schreiben. Um das Geld ausbezahlt zu bekommen, solle man etwas aus dem Versandkatalog bestellen und den Gewinn damit anfordern. Die persönlichen Daten dieser Altersgruppe – etwa Name, Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum – kauft die Shopping Alliance ganz legal bei Datenhändlern wie der österreichischen Post.“

 

Die Firma Shopping Alliance ist schon länger bekannt und tritt auch unter anderen Namen wie Edelweiss Versand, Bella Vita oder Juno Handelskontor auf. Sitz des Unternehmens ist die Mittelmeerinsel Malta.

 

„Gewinn laut Gesetz einklagbar

Generell empfiehlt Juristin Prock, nicht an Gewinnspielen teilzunehmen, bei denen man nicht sicher weiß, welches Unternehmen dahintersteht. Auch wenn Gewinne grundsätzlich sogar eingeklagt werden können. „Bezüglich der Verbindlichkeit von Gewinnzusagen gibt es eine Schutzbestimmung im Konsumentenschutzgesetz (§ 5c KSchG). Wird mit der Gewinnzusage der Eindruck erweckt, dass man den Preis tatsächlich gewonnen hat, könnte das grundsätzlich auch eingeklagt werden“, so Prock. Klagen sollte man aber nur mit Rechtsschutzversicherung, rät die Konsumentenschützerin, um nicht auf eventuellen Kosten sitzen zu bleiben.“

 

Es wird im Artikel außerdem auf die so genannte "Robinson-Liste“ der Wirtschaftskammer hingewiesen, wenn man ganz allgemein keine persönlich adressierte Werbung mehr erhalten möchte. Nur hilft diese Adresse in diesem Fall nichts, da in Österreich nach der Gewerbeordnung nur österreichische Adressverlage und Direktmarketingunternehmen mit Firmensitz im Inland die Robinsonliste erhalten dürfen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1.      Wie reagiert das Konsumentenschutzministerium auf die dreiste Masche von Versandhändlern mit Sitz im Ausland, den Menschen mit Fake-Hauptgewinnen und falschen Gewinnversprechen Geld aus der Tasche zu ziehen?

2.      Gab es im Zusammenhang mit dieser Vorgehensweise im Konsumentenschutzministerium entsprechende strategische und operative Maßnahmen, um die österreichischen Konsumenten davor zu schützen?

3.    Wenn ja, welche?

4.    Wie kann man speziell unsere älteren Mitbürger vor solchen dreisten Vorgehensweisen schützen?

5.    Warum ist es völlig legal, dass solche dreisten Betrüger österreichische Adressen bei der österreichischen Post kaufen können?

6.    Wie hoch ist der Umsatz, den die österreichische Post mit dem Datenverkauf jährlich macht?

7.    Welche konsumentenschutzpolitischen und konsumentenschutzrechtlichen Maßnahmen wird das BMSGPK setzen, um dreisten Versandhändlern mit Sitz im Ausland in Österreich keinen Markt mehr zu bieten?