8262/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.10.2021
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Anfrage
Des Abgeordneten Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Berufstätigkeit von Sexualstraftätern während des elektronisch überwachten Hausarrest
Auf der Homepage des Ministeriums für Justiz kann man folgendes lesen:
„Elektronisch überwachter Hausarrest
Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar, er wurde im Herbst 2010 eingeführt. Grundsätzlich kommen für diese Vollzugsform Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe zwölf Monate nicht übersteigt. Der eüH, umgangssprachlich oft auch "Fußfessel" genannt, muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen („Frontdoor-Variante“) oder aber verkürzen („Backdoor-Variante“). Die Entscheidung über die Gewährung des eüH trifft die jeweilige Leitung der Justizanstalt als Vollzugsbehörde. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden, deren Vorliegen genau geprüft wird.“
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Wie viele Sexualstraftäter befanden und befinden sich 2020 im "Elektronisch
Überwachten Hausarrest"(EÜH)?
2. Welchen Beschäftigungen gehen die Überwachten nach? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalten, Staatsangehörigkeit und nach Beschäftigung)
3. Von wem wird die GPS-Überwachung der Sexualstraftäter die sich im EÜH befinden überwacht?
4. Ist die GPS-Überwachung der Sexualstraftäter Tag und Nacht gewährleistet?
a. Wenn nein, warum nicht?
5. Von wem wird der Bewegungsradius für einen Sexualstraftäter festgelegt?
6. Nimmt man bei der Festlegung des Bewegungsradius auch Rücksicht auf Opfer des Sexualstraftäters?
a. Wenn nein, warum nicht?
7. Hat das Opfer eines Sexualstraftäters die Möglichkeit gegen einen „Elektronischen Hausarrest“ Einspruch zu erheben?
a. Wenn nein, warum nicht?
8. Wer beurteilt ob ein Sexualstraftäter in den „Elektronischen Hausarrest“ kommt?
9. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Sexualstraftäter 2020 in die Vollzugsform des EÜH übernommen wird? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalten und Dauer der Strafhaft)
10. Wenn die Verständigungskette durch die Überwachungszentrale EÜH aufgrund eines Alarmes in Gang gesetzt wird, wie haben die Justizanstalten vorzugehen?
11. Wie lange dauert von der Ingangsetzung der Verständigungskette bis zum aktiven Handeln?
12. Wie vielen Sexualstraftätern wurden 2020 von der EÜH in den Strafvollzug der Inhaftierung zurückgestellt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalt, nach Grund des Abbruchs des elektronisch überwachten Hausarrests und nach Staatsangehörigkeit)
13. Gibt es noch zusätzliche Auflagen für einen Sexualstraftäter der im EÜH ist?
a. Wenn ja, welche?
b. Wenn nein, warum nicht?